Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1849. (15)

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Demzufolge sollen wegen der eben gedachten Vergehungen Untersuchungen nicht einge- 
leitet werden, auch werden alle wegen dieser Vergehungen bereits anhängigen Untersuchungen 
hierdurch niedergeschlagen und die deshalb zuerkannten Strafen, so weit sie noch nicht voll- 
streckt sind, erlassen. "· 
Wegen der Verbindlichkeit zur Kostenabstattung bewendet es bei dem, was deshalb bereits 
rechtlich erkannt ist, vorbehältlich der dagegen zuständigen gesetzlichen Rechtsmittel. Ist noch 
kein Erkenntniß gesprochen, so sind die Kosten gerichtswegen zu übertragen. 
Gegeben zu Dresden, den 3ten November 1849. 
Friedrich August. 
I1u. D. Ferdinand Zschinsky. 
2z 
  
Letzte Absendung: am 14ten November 1849.
	        
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