Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1849. (15)

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§ 7. Diese letztere Wirkung kommt auch dem gerichtlichen Anerkenntnisse, dem Abschlusse eines 
vor dem Friedensrichter getroffenen Vergleichs und der Ausstellung eines Schuldscheins zu (§ 5, d, e, . 
J 8. Wenn der Schuldner zur Sicherung eines der im § 1 gedachten Ansprüche eine beweg- 
liche Sache zum Pfand giebt, so hat dieß zwar an sich keinen Einfluß auf die Verjährung des Klag- 
rechtes, es ist jedoch dem Gläubiger unbenommen, sich auch nach Ablauf der Verjährungszeit seiner 
Befriedigung halber an das bestellte Pfand zu halten. 
§# 9. Die Verjährung, welche dem Hauptschuldner gegenuber eingetreten, kommt auch dem Bür- 
gen, wenn nicht etwas Anderes ausdrücklich verabredet worden, zu Statten. 
Dahingegen kann eine nach 8§ 5 bis 7 dieses Gesetzes dem Hauptschuldner gegenüber eingetre- 
tene Unterbrechung der Verjährung gegen den Bürgen nur dann geltend gemacht werden, wenn sie 
bei oder schon vor der Verbürgung stattgefunden hat und solches dem Bürgen bekannt gewesen ist, 
oder wenn die in §& 5 unter a, d, c erwähnten richterlichen Verfügungen auf desfallsigen Antrag 
des Gläubigers dem Bürgen mit der Bemerkung, daß dadurch die Verjährung des Anspruchs unter- 
brochen werde, gerichtlich notificirt worden sind. 
10. Winn der Schuldner nach Ablauf der Verjährung die Forderung oder einen Theil der- 
selben noch bezahlt, so kann er nicht das Gezahlte unter dem Anführen, daß er von dem Ablaufe der 
Verjährung keine Kenntniß gehabt habe, zurückfordern. 
#DJ# 11. Wenn der Schuldner nach Ablauf der Verjährung die Bezahlung der Forderung noch- 
mals verspricht, so ist dieses Versprechen, auch wenn es nur mündlich und außergerichtlich gegeben 
worden, zwar unwiderruflich und klagbar, es verjährt jedoch die aus einem nur mündlich und außer- 
gerichtlich gegebenen Versprechen dieser Art entspringende Klage ebenfalls in einer nach diesem Gesetze 
zu beurtheilenden dreijährigen Frist. 
8 12. Auch zur Compensation können die im § 1 verglichen mit § 11 gedachten Ansprüche 
nicht mehr benutzt werden, wenn zu der Zeit, wo die Compensation eingetreten sein würde, die For- 
derung bereits verjährt war. 
5 13. Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand findet gegen den Ablauf der in diesem Ge- 
setze bestimmten Verjährungszeit, und gegen dessen Folgen nicht Statt. 
§& 14. Hinsichtlich aller in diesem Gesetze nicht berührten Forderungsrechte bewendet es, sowohl 
was die Dauer der Verjährungsfrist anbetrifft, als auch wegen der Unterbrechung und der Wirkungen 
der Verjährung, wenn auch die Frist derselben eine noch kürzere sein sollte, als in diesem Gesetze be- 
stimmt worden, lediglich bei dem zeither bestandenen Rechte. 
  
  
Lehte Absendung: am 15ten December 1849.
	        
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