(8s)
Tueschluß ven 17. Verkümmerung in die Sparcasse eingelegter Gelder in irgend einem andern, als
gen. in dem § 16 erwähnten Falle, findet nicht Statt. Doch kann die Hülfsvollstreckung in die
bei einem Schuldner sich etwa vorfindenden OQuittungsbücher der Sparcasse nicht gehindert
werden.
Hekuicufe 18. Gegen die in gegenwärtiger Sparcaffenordnung festgesetzten Fristen und Rechts-
in ben vorigen nachtheile findet eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht Statt.
and.
2. 2.
7) Decret
wegen Bestätigung der Statuten des Vereins für Unterstützung der Wittwen
und Waisen Sachsischer Advocaten;
vom 22sten Januar 1849.
Wöog. Friedrich August, von GOTTES Gnaden König
von Sachsen 2c. 2c. .e
thun hiermit kund, daß Wir auf Vortrag Unseres Ministeriums der Justiz die von einem
Vereine Sächsischer Sachwalter unternommene Begründung einer Unterstützungsanstalt für
die Wittwen und Waisen Sächsischer Advocaten, welcher Anstalt auch den Advocaten des
Herzogthums Sachsen-Altenburg beizutreten gestattet sein soll, genehmigt, den von diesem
Pensionsvereine Sächsischer Advocaten errichteten Statuten auf das von den erwählten Di-
rectoren darum geschehene Ansuchen Unsere Bestätigung ertheilt, insonderheit auch der ge-
dachten Anstalt die in § 20 der Statuten enthaltene Rechtövergünstigung in der Maaße,
daß die den Wittwen und Waisen verstorbener Vereinsmitglieder in Gemäeit der
Statuten zu gewährenden Unterstützungen nicht vor der Verfallzeit cedirt, auch nie-
mals inhibirt oder Gegenstand der Hülfsvollstreckung werden können,
verliehen haben.
Hierüber ist gegenwärtiges
Bestätigungsdeeret
ausgefertigt und unter Beifügung Unseres Königlichen Siegels von Uns eigenhändig unter-
schrieben worden.
Dresden, am 2 2 sten Januar 1849.
Friedrich August.
19 D. Georg Carl Treitschke.