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Statuten der Leipziger Bank hiermit aufgehoben, an deren Stelle die nachstehenden §§ 3, 4,
12, 15, 17, 18, 69, 74, 91 und 111 in veränderter Fassung in Kraft treten.
Errichtung von 3. Zweigbanken können an allen geeigneten Orten errichtet werden und ist die Haupt-
Zweigbanken. bank zu Leipzig in allen den Fällen und für alle die Orte dazu verpflichtet, hinsichtlich wel-
cher künftig von der Staatsregierung das Bedürfniß dazu ausdrücklich anerkannt und die Er-
richtung angeordnet wird.
Actiencapital. # 4. Das Actiencapital der Bank besteht aus 1,500,000 Thalern im 14 Thalerfuße
in 6000 Actien zu 250 Thalern. Doch kann solches auf Antrag des Directorii unter
Zustimmung des Bankausschusses und der Generalversammlung nach erfolgter Genehmigung
der hohen Staatsregierung bis auf
3,000,000 Thaler im 14 Thalerfuße
erhöht werden.
Dauer der & 12. Die Dauer der Bank wird nach Ablauf der ersten zehn Jahre unter Genehmig-
Vank. ung der Staatsregierung auf fernerweit zehn Jahre, bis zum 1 2ten März 1859 verlängert,
und soll über ihr weiteres Fortbestehen auf längere Zeit von der Generalversammlung zu
Anfang des letzten Jahres Beschluß gefaßt werden. (Vergl. § 46)
Discontiren § 15. 2) Discontogeschäfte mittelst Discontirens guter Wechsel oder Anweisungen.
W*2&2 3) Ankauf solider auf auswärtige Plätze gezogener Wechsel und deren Realisation.
In beiden Fällen (2 und 3) müssen auf dem betreffenden Papiere wenigstens 2 als
ausreichend sicher anzuerkennende Unterschriften oder Girl vorhanden sein, auch dürfen solche
Papiere, insofern nicht nach dem einstimmigen Ermessen sämmtlicher Directoren eine Aus-
nahme unbedenklich ist, nicht länger als noch 3 Monate zu laufen haben.
Die angenommenen Discontosätze und beschlossenen Abänderungen derselben hat das
Bankdirectorium in der Leipziger Zeitung zur öffentlichen Kenntniß zu bringen.
Kauf von Bank- § 17. 5) Ankauf von Actien der Bank selbst, ingleichen, zu einstweiliger nutzbarer
actien, Staats-Anlegung größerer Cassenbestände, von Staatspapieren und Pfandbriefen souveräner deut-
ubierin un scher Staaten, sowie von Prioritätsactien gut rentirender Eisenbahnen, jedoch nur unter
tien. Zustimmung des Ausschusses, auch, was die Bankactien betrifft, nur bis zur Höhe von
1000 Stück, Staatspapiere einschließlich der Pfandbriefe und Prioritätsactien aber höchstens
bis zum Betrage von einem Fünftheil des Actiencavitals.
Die Generalversammlung ist jederzeit berechtigt, diese Ermächtigung zum Ankaufe aus-
wärtiger Staatspapiere, Pfandbriefe und Prioritätsactien ohne Weiteres entweder ganz zu-
rückzunehmen oder auf gewisse Gattungen derselben zu beschränken.
Vorschuß gegen § 18,. 6) Vorschüsse gegen Verpfändung von Staatspapieren, Actien, auf die Bank
fand. girirten nach § 15 zu beurtheilenden Wechseln oder anderen Documenten, Gold und Silber,
oder anderen werthvollen, dem Verderben nicht ausgesetzten Gegenständen und Urstoffen oder
auch von fabricirten Waaren, welche ebenfalls weder dem Verderben noch dem Einflusse der
Mode unterworfen sind, wobei die Höhe der auf alle diese Pfänder zu gebenden Vorschüsse