Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1849. (15)

(27 ) 
nach gewissen, die Bank sicher stellenden Sätzen, von Zeit zu Zeit im voraus fest be- 
stimmt wird. 
Insbesondere ist für Vorschüsse auf vorstehend erwähnte fabricirte Waaren jederzeit der 
zehnte Theil des Actiencapitals offen zu halten. 
§69. Die Gegenstände, welche in den Generalversammlungen ihre Berathung und Gegenständeder 
Erledigung finden, sind: Berathung. 
1) der Geschäftsbericht des Directorit; 
2) die Vorlegung des Jahresabschlusses; 
3) die Wahl und bei gefährdetem Interesse der Gesellschaft die Remotion der Aus- 
schußmitglieder. Bei Beiden stimmen jedoch die Mitglieder des Directorit nicht mit; 
4) auf den Vorschlag des Directorii und des Ausschusses die Ergänzung oder Verän- 
derung der Statuten; 
5) auf den Vorschlag des Directorit und des Ausschusses die Vermehrung des Capi- 
talstocks; 
6) die Beschlußnahme über die vom Directorio, Ausschusse oder von Einzelnen zur 
Berathung gebrachten Angelegenheiten der Bank; 
7) die Beschlußnahme über die Verlängerung der Dauer der Bank (§ 12 des Nach- 
trags) oder eintretenden Falls über den die Auflösung der Bank bezweckenden An- 
trag. (§ 115) 
8 74. Die Anwesenden haben sich bei Eintritt in die Versammlung durch Vorzeigen Bedingungen 
ihrer Actien zu legitimiren und erlangen nur solchergestalt das Recht zu stimmen. Es bleibt fähi aeschlug- 
jedoch dem Directorio überlassen, in den Ausschreiben zur Generalversammlung über Zeit n 
ralversamm- 
und Ort der Legitimationsprüfung besondere Bestimmungen zu treffen. Die der Bank lung und Ver- 
eigenthümlich gehörenden Actien gewähren kein Stimmrecht. bindlichkeit ih- 
Die absolute Stimmenmehrheit der anwesenden Actionäre, deren Stimmen nach Maaß= ret Beschlüse. 
gabe der Bestimmungen von § 68 gezählt werden, entscheidet; wenn jedoch bei Wahlen auch 
die zweite Abstimmung keine absolute Stimmenmehrheit ergiebt, so entscheidet bei der dritten 
Abstimmung die relative, bei Stimmengleichheit aber die Stimme des Vorsitzenden, dem 
solchenfalls, außer seiner Virilstimme, noch eine zweite entscheidende zusteht. 
Die Art und Weise der Stimmgebung hat der Vorsitzende unter Berücksichtigung der 
Vorschrift § 68 zu bestimmen. 
Alle abwesende Actionäre sind an die von den Anwesenden gefaßten Beschlüsse gebunden. 
Zur Fassung eines gültigen Beschlusses müssen jedoch, so lange das Actiencapital den derma- 
ligen Betrag von 1,500,000 Thaler nicht übersteigt, wenigstens die Inhaber von Drei- 
hundert Actien anwesend sein, bei etwaiger Vermehrung des Actiencapitals (§ 4 des Nach- 
trags) ist auch das Verhältniß der Vertretung in entsprechender Weise zu normiren. Da- 
fern sich aber dergleichen Beschlüsse auf eine Abänderung der Verfassung oder des statuten- 
7
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.