Full text : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1849. (15)

Gesch-und  Verordnungsblatt
für  das  Königreich  Sachsen,

6#  Stück  vom  Jahre  1849.

 

       

 

 

 

13)  Verordnung,
die  Publication  des  Reichsgesetzes  über  die  Grundrechte  des  deutschen
Volks  betreffend;

vom  #2ten  März  1849.

Wan.  Friedrich  August,  von  GOTTEsS  Gnaden  König
.  vonSachsen2c.&c.&c.

verkünden  hiermit,  nachdem  die  Kammern  ihr  Einverständniß  damit  ausgesprochen  und  sich
dahin  erklärt,  daß  die  Grundrechte  des  deutschen  Volks  das  geringste  Maaß  der  Rechte  und
Freiheiten  des  sächsischen  Volks  enthalten  und  daß  ungeachtet  der  Publication  derselben  alle
Gesetze  fortbestehen,  welche  dem  Volke  größere  Rechte  und  Freiheiten  gewähren,  nachstehendes
Reichsgesetz,  die  Grundrechte  des  deutschen  Volks  betreffend:

Der  Reichsverweser,  in  Ausführung  des  Beschlusses  der  Reichsversammlung  vom
21  sten  December  1848,  verkündet  als  Gesetz:

I.  Grundrechte  des  deutschen  Volks.

Dem  deutschen  Volke  sollen  die  nachstehenden  Grundrechte  gewährleistet  sein.  Sie  sollen
  den  Verfassungen  der  deutschen  Einzelstaaten  zur  Norm  dienen,  und  keine  Verfassung
oder  Gesetzgebung  eines  deutschen  Einzelstaates  soll  dieselben  je  aufheben  oder  beschränken
können.

Art.  1.  §  1.  Das  deutsche  Volk  besteht  aus  den  Angehörigen  der  Staaten,  welche
das  deutsche  Reich  bilden.

§  2.  Jeder  Deutsche  hat  das  deutsche  Reichsbürgerrecht.  Die  ihm  Kraft  dessen  zustehenden
  Rechte  kann  er  in  jedem  deutschen  Lande  ausüben.  Ueber  das  Recht,  zur  deutschen
Reichsversammlung  zu  wählen,  verfügt  das  Reichswahlgesetz.

§  3.  Jeder  Deutsche  hat  das  Recht,  an  jedem  Orte  des  Reichsgebietes  seinen  Aufenthalt
  und  Wohnsitz  zu  nehmen,  Liegenschaften  jeder  Art  zu  erwerben  und  darüber  zu  verfügen,
  jeden  Nahrungszweig  zu  betreiben,  das  Gemeindebürgerrecht  zu  gewinnen.

1849.  8