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erzeugnisse auch die an das Ministerium des Innern abzugebenden Freieremplare von Zeit-
schriften, und sei deshalb nicht nur an den Staatsanwalt des Bezirks, sondern auch an
den Oberstaatsanwalt eins dergleichen abzugeben.
Es wird daher hiermit an die unverändert zu beobachtende Bestimmung des Preßgesetzes
DS#9# erinnert, wonach von allen im Königreiche Sachsen erscheinenden Zeitschriften
ein Eremplar an den Staatsanwalt des Bezirks,
ein zweites an das Ministerium des Innern und
ein drittes an das Reichsministerium des Innern
und zwar rücksichtlich jeden Stücks, Hefts oder Blattes mit derselben Beschleunigung, mit
welcher die Ausgabe an die Abonnenten erfolgt, unentgeldlich zu senden ist, und sind sonach
die bisher irrigerweise an den Oberstaatsanwalt gerichteten Sendungen von Zeitschriften
förderhin an das Ministerium des Innern zu richten.
Dresden, den öten April 1849.
Ministerium des Innern.
D. Weinlig. arh
uhn.
& 30) Gesetz,
die Abänderung der §§ 85 und 120 der Verfassungsurkunde betreffend;
vom Zlsten März 1849.
Was, Friedrich August, von GOTTES Gnaden König
von Sachsen 2c. 2c. 2c.
haben mit Zustimmung der Kammern des Königreichs beschlossen und verordnen wie folgt:
# 1. Die 8§8 85 und 120 der Verfassungsurkunde vom 4ten September 1831
sind aufgehoben.
§#2. An ihre Stelle treten folgende Bestimmungen:
J.
8 85. 8) Wirksamkeit der Kammern in der Gesetzgebung.
Gesetzentwürfe können von dem Könige an die Kammern und von den Kammern an
den König gebracht werden.
Die Kammern können aber auch auf Vorlage neuer Gesetze, so wie auf Abänderung
oder Aufhebung bestehender, antragen.
Jedem Gesetzentwurfe sind Motiven beizufügen.