Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1849. (15)

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erzeugnisse auch die an das Ministerium des Innern abzugebenden Freieremplare von Zeit- 
schriften, und sei deshalb nicht nur an den Staatsanwalt des Bezirks, sondern auch an 
den Oberstaatsanwalt eins dergleichen abzugeben. 
Es wird daher hiermit an die unverändert zu beobachtende Bestimmung des Preßgesetzes 
DS#9# erinnert, wonach von allen im Königreiche Sachsen erscheinenden Zeitschriften 
ein Eremplar an den Staatsanwalt des Bezirks, 
ein zweites an das Ministerium des Innern und 
ein drittes an das Reichsministerium des Innern 
und zwar rücksichtlich jeden Stücks, Hefts oder Blattes mit derselben Beschleunigung, mit 
welcher die Ausgabe an die Abonnenten erfolgt, unentgeldlich zu senden ist, und sind sonach 
die bisher irrigerweise an den Oberstaatsanwalt gerichteten Sendungen von Zeitschriften 
förderhin an das Ministerium des Innern zu richten. 
Dresden, den öten April 1849. 
Ministerium des Innern. 
D. Weinlig. arh 
uhn. 
  
& 30) Gesetz, 
die Abänderung der §§ 85 und 120 der Verfassungsurkunde betreffend; 
vom Zlsten März 1849. 
Was, Friedrich August, von GOTTES Gnaden König 
von Sachsen 2c. 2c. 2c. 
haben mit Zustimmung der Kammern des Königreichs beschlossen und verordnen wie folgt: 
# 1. Die 8§8 85 und 120 der Verfassungsurkunde vom 4ten September 1831 
sind aufgehoben. 
§#2. An ihre Stelle treten folgende Bestimmungen: 
J. 
8 85. 8) Wirksamkeit der Kammern in der Gesetzgebung. 
Gesetzentwürfe können von dem Könige an die Kammern und von den Kammern an 
den König gebracht werden. 
Die Kammern können aber auch auf Vorlage neuer Gesetze, so wie auf Abänderung 
oder Aufhebung bestehender, antragen. 
Jedem Gesetzentwurfe sind Motiven beizufügen.
	        
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