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II.
§ 120. Tage= und Reisegelder der Kammermitglieder.
Die Mitglieder der Volksvertretung bekommen als Entschädigung für den erforderlichen
außerordentlichen Aufwand Reise= und Tagegelder nach den näheren Bestimmungen der Ge-
schäftsordnung.
Zu dessen Urkund haben Wir das gegenwärtige Gesetz eigenhändig vollzogen und Unser
Königliches Siegel beidrucken lassen.
Gegeben zu Dresden, am 31 ten März 1849.
Friedrich August.
D. Christian Albert Weinlig.
MÆ 31) Gesetz
über das Recht der Kammern zu Gesetzvorschlägen;
vom 31sten März 1849.
W, Friedrich August, von GOTTEsS Gnaden König
von Sachsen 2c. 2c. 2c.
haben, in weiterem Verfolg der unter heutigem Tage verfügten Abänderung des § 85 der
Verfassungsurkunde, im Einverständnisse mit den Kammern des Königreichs, Folgendes be-
schlossen und verordnen demnach:
&1. Jeder Abgeordnete hat das Recht, in der Kammer, zu welcher er gehört, Gesetz-
entwürfe einzubringen.
Ein Abgeordneter, welcher die Absicht hat, den Entwurf zu einem Gesetze vorzulegen,
hat davon der Kammer, und zwar auf dieselbe Weise, wie wenn er einen nach Abschnitt XIII
der Geschäftsordnung zu behandelnden Antrag stellen wollte, Mittheilung zu machen, den Ge-
genstand und Zweck, sowie die Hauptgrundsätze des Gesetzes darzulegen und die Genehmigung
der Kammer zur Vorlegung des Entwurfs zu beantragen.
& 2. Die Kammer hat darauf zuvörderst über die Frage, ob sie zur Vorlegung des
Gesetzentwurfs über den bezeichneten Gegenstand ihre Zustimmung ertheilen wolle, Beschluß
zu fassen.
Auch hierbei ist ganz so zu verfahren, wie nach der Geschäftsordnung in Bezug auf die
Behandlung von Anträgen der Kammermitglieder vorgeschrieben ist.
&3. Ist in Gemäßheit eines Kammerbeschlusses die im vorigen Paragraphen erwähnte