Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1849. (15)

(58) 
II. 
§ 120. Tage= und Reisegelder der Kammermitglieder. 
Die Mitglieder der Volksvertretung bekommen als Entschädigung für den erforderlichen 
außerordentlichen Aufwand Reise= und Tagegelder nach den näheren Bestimmungen der Ge- 
schäftsordnung. 
Zu dessen Urkund haben Wir das gegenwärtige Gesetz eigenhändig vollzogen und Unser 
Königliches Siegel beidrucken lassen. 
Gegeben zu Dresden, am 31 ten März 1849. 
Friedrich August. 
D. Christian Albert Weinlig. 
MÆ 31) Gesetz 
über das Recht der Kammern zu Gesetzvorschlägen; 
vom 31sten März 1849. 
W, Friedrich August, von GOTTEsS Gnaden König 
von Sachsen 2c. 2c. 2c. 
haben, in weiterem Verfolg der unter heutigem Tage verfügten Abänderung des § 85 der 
Verfassungsurkunde, im Einverständnisse mit den Kammern des Königreichs, Folgendes be- 
schlossen und verordnen demnach: 
&1. Jeder Abgeordnete hat das Recht, in der Kammer, zu welcher er gehört, Gesetz- 
entwürfe einzubringen. 
Ein Abgeordneter, welcher die Absicht hat, den Entwurf zu einem Gesetze vorzulegen, 
hat davon der Kammer, und zwar auf dieselbe Weise, wie wenn er einen nach Abschnitt XIII 
der Geschäftsordnung zu behandelnden Antrag stellen wollte, Mittheilung zu machen, den Ge- 
genstand und Zweck, sowie die Hauptgrundsätze des Gesetzes darzulegen und die Genehmigung 
der Kammer zur Vorlegung des Entwurfs zu beantragen. 
& 2. Die Kammer hat darauf zuvörderst über die Frage, ob sie zur Vorlegung des 
Gesetzentwurfs über den bezeichneten Gegenstand ihre Zustimmung ertheilen wolle, Beschluß 
zu fassen. 
Auch hierbei ist ganz so zu verfahren, wie nach der Geschäftsordnung in Bezug auf die 
Behandlung von Anträgen der Kammermitglieder vorgeschrieben ist. 
&3. Ist in Gemäßheit eines Kammerbeschlusses die im vorigen Paragraphen erwähnte 
  
 
	        
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