Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1849. (15)

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entwurf ohne specielle Berathung Anfangs abgelehnt hatte, diese Berathung erst noch vorneh- 
men, ehe die Uebergabe des Gesetzes an den König erfolgen kann, so daß also nach Befinden 
auch noch ein zweiter Zusammentritt der Kammern zur Vereinbarung über die einzelnen Be- 
stimmungen des Gesetzes erforderlich werden kann. 
6#.Gesetzvorschläge der Kammern, denen die Genehmigung des Königs versagt wor- 
den ist, können während des nämlichen Landtags in keiner der beiden Kammern unverändert 
wiederholt werden. 
§9. Will der König einen von den Kammern ausgegangenen Gesetzentwurf nur mit 
Abänderungen genehmigen, so sind diese Abänderungen von der Regierung den Kammern noch 
während des nämlichen Landtags mitzutheilen und es steht dann den letztern frei, den Gesetz- 
entwurf entweder ganz zurückzunehmen oder die Abänderungen zu genehmigen, oder auch den 
Gesetzentwurf mit Widerlegungsgründen in der vorigen Maaße, ebenfalls noch während des 
nämlichen Landtags, dem Könige zu unveränderter Genehmigung oder Ablehnung zu über- 
reichen. 
Urkundlich haben Wir dieses Gesetz eigenhändig unterschrieben und das Königliche Siegel 
beidrucken lassen. 
Dresden, den 31sten März 1849. 
Friedrich August. 
z1. D. Christian Albert Weinlig. 
  
32) Bekanntmachung, 
die Wahl eines Landtagsabgeordneten der zweiten Kammer für den 24sten 
Bezirk betreffend; 
vom 'tien April 18409. 
D. durch das Ausscheiden des Landtagsabgeordneten zur zweiten Kammer für den 24sten 
Wahlbezirk eine Neuwahl für diesen Bezirk nöthig und zu deren Veranstaltung der Stadtrath 
D. Lippert sen. zu Leipzig wieder zum Regierungscommissar bestimmt worden ist, so wird 
solches zur Nachricht und Nachachtung hierdurch bekannt gemacht. 
Dresden, am 7tien April 1849. 
Ministerium des Innern. 
D. Weinlig. 
Pursch. 
  
Letzte Absendung: am 17ten April 1849.
	        
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