Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1849. (15)

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welches in den 98 14, 16, 17 und 18 einige Abweichungen vom gemeinen Rechte zu Gun- 
sten der Anstalt enthält, mit der Wirkung bestätigt, daß dem Inhalte desselben von Allen, 
die es angeht, auf das Pünctlichste nachgegangen werden soll. 
Zu dessen Urkunde ist hierüber dieses 
Deecret 
ausgefertigt und unter Beidrückung Unseres Königlichen Siegels von Uns eigenhändig voll- 
zogen worden. 
Dresden, am 2ten April 1849. 
Friedrich August. 
— D. Gustav Friedrich Held. 
D. Christian Albert Weinlig. 
  
  
Sparcassenordnung 
für die Stadt Groitzsch im Königlichen Amtsbezirke Pegau. 
ꝛc. 2t. 
14. 
Zahlungen der Einlagen und Zinsen an den Inhaber des Sparcassenbuchs. 
Alle Zahlungen der Einlagen und Zinsen werden an den Vorzeiger des Sparcassenbuchs, 
welcher als rechtmäßiger Inhaber angesehen wird, geleistet und die Sparcasse wird durch die 
darin bewükte Abschreibung der gezahlten Gelder, sowie bei Rückzahlung des ganzen Capitals 
durch die Rückgabe des Sparcassenbuchs, von allen weitern Ansprüchen befreit. 
. 
16. 
Verfahren, wenn Sparcassenbücher entwendet oder abhanden gekommen sind. 
Um den Eigenthümern entwendeter, oder auf andere Art abhanden gekommener Bücher, 
so viel möglich, zu Hülfe zu kommen, wird man auf eine, bei der Expedition gemachte 
Anzeige, sofern nicht etwa bereits die Rückzahlung geschehen, den Verlust, gegen Erlegung 
der dadurch erwachsenden Kosten, in der Leipziger Zeitung und dem gemeinschaftlichen Local- 
blatte der Städte Pegau, Zwenkau, Groitzsch, Rötha und Markranstädt öffentlich bekannt 
machen, und den Inhaber auffordern, wenn er gerechte Ansprüche an das Buch zu haben
	        
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