Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1849. (15)

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zuzeigen. Erbpachtzinsen (canones) sind nicht unter dieser Gesammtsumme, sondern be- 
sonders anzugeben. 
Diese Anzeigen sind, von den Gerichtsvorständen unterzeichnet, ungesäumt und läng- 
stens bis zum 
1 5ten Mai dieses Jahres 
an die Canzlei des Justizministeriums ohne Begleitungsschreiben einzusenden. 
Die Einsendung bis zu dem bezeichneten Tage wird um so gewisser erwartet, als die 
Beendigung von Gesetzgebungsarbeiten zur Ausführung von Bestimmungen der Grundrechte 
des deutschen Volks davon abhängt. 
Dresden, am 19#ten April 1849. 
Ministerium der Justiz. 
D. Held. 
Manitius. 
  
Letzte Absendung: am 25sten April 1849.
	        
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