Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1849. (15)

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& 7. Der Ausdruck: „nach Cours“, ohne speciellere Bezeichnung, ist von dem Cours Zu Art. 37 der 
am Verfalltage, wie er Vormittags 9 Uhr in dem letzten am Zahlorte, oder falls dieser kein 
Wechselplatz ist, am nächsten Wechselplatze ausgegebenen Courszettel notirt ist, zu verstehen. 
Fehlt jede Beziehung auf Cours, so wird die angegebene Sorte nach ihrem Münzwerthe an- 
genommen, z. B. der Louisd'or zu 5 Thaler, der Ducaten zu 3 Thaler im Vierzehnthalerfuße. 
& .Wechhselproteste können nur von früh neun Uhr bis Abends sechs Uhr aufgenom- 
men werden. 
& 9. Als allgemeine Feiertage sind in Sachsen zu betrachten: 
der Neujahrstag, 
der 6te Januar (Fest der Erscheinung Christi), 
der 25ste März (Mariä Verkündigung), 
der Charfreitag, 
der Ostermontag, 
der Himmelfahrtstag, 
der Pfingstmontag, 
der 31ste October (Reformationsfest), 
der 25ste und 26ste December (Weihnachtsfeiertage), 
die beiden Bußtage, Freitags vor Oculi und Freitags vor dem letzten Sonntage 
nach Trinitatis. 
§ 10. Alle dermalen in Sachsen geltenden Gesetze über Wechsel und Wechselrecht tre- 
ten mit dem #sten Mai dieses Jahres außer Kraft; doch bewendet es ferner bei der in dem 
Decifivbefehle vom Aten September 1669, § 35), der Leipziger Wechselordnung SXXXIV, 
und der Erläuterten Proceßordnung ad Tit. XLI, & 1 am Ende zum Vortheile der Waaren- 
Commissionäre enthaltenen Bestimmung. 
§ 11. Wechsel, die vor dem isten Mai dieses Jahres ausgestellt sind, aber erst an 
oder nach demselben verfallen, sind nach den bis zu diesem Tage geltenden Gesetzen zu beur- 
theilen, wenn sie nach denselben gültig waren, nach der allgemeinen deutschen Wechselord- 
nung aber ungültig sein würden; hingegen nach letzterer, wenn sie nach dem alten Rechte 
ungültig waren, nach derselben aber gültig sind. 
§*# 12. Desgleichen ist bei solchen Wechseln ein etwa eingetretenes, nach dem alten 
Rechte Präjudiz bewirkendes Versäumniß für gehoben zu achten, wenn die allgemeine deutsche 
Wechselordnung mit diesem Versäumnisse-eine gleiche Wirkung nicht verknüpft. 
(*) Cod. Aug. Tom. II. Seite 2018.) 
deutschen Wech- 
selordnung. 
Zu Art. 88 der 
deutschen Wech- 
selordnung. 
Zu Art. 92 der 
deutschen Wech- 
selordnung.
	        
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