(70 )
Urkundlich mit Unserem Königlichen Insiegel besiegelt und gegeben zu Dresden, am
25sten April 1849.
Friedrich August.
2
D. Gustav Friedrich Held.
Gese ,
betreffend die Einführung einer allgemeinen Wechselordnung für Deutschland.
Der Reichsverweser, in Ausführung des Beschlusses der Reichsversammlung vom
24. November 1848, verkündet als Gesetz:
I. Einführungsgesetz.
Art. 1. Die nachstehende allgemeine deutsche Wechselordnung tritt mit dem 1. Mat
1849 in dem deutschen Reiche in Gesetzeskraft.
Art. 2. Die zur Ausführung dieser Wechselordnung in den Einzelstaaten etwa erfor-
derlichen von diesen zu erlassenden Bestimmungen dürfen keine Abänderungen derselben ent-
halten.
II. Allgemeine deutsche Wechselordnung.
Erster Abschnitt.
Von der Wechselfähigkeit.
Art. 1. Wechselfähig ist Jeder, welcher sich durch Verträge verpflichten kann.
Art. 2. Der Wechselschuldner haftet für die Erfüllung der übernommenen Wechsel-
verbindlichkeit mit seiner Person und seinem Vermögen.
Jedoch ist der Wechselarrest nicht zulässig:
1) gegen die Erben eines Wechselschuldners;
2) aus Wechselerklärungen, welche für Corporationen oder audere juristische Personen,
für Actiengesellschaften oder in Angelegenheiten solcher Personen, welche zu eigener
Vermögensverwaltung unfähig sind, von den Vertretern derselben ausgestellt werden;
3) gegen Frauen, wenn sie nicht Handel oder ein anderes Gewerbe treiben.
Inwiesern aus Gründen des öffentlichen Rechts die Vollstreckung des Wechselarrestes
gegen andere als die vorgenannten Personen Beschränkungen erleidet, ist in besonderen Gesetzen
bestimmt.