Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1849. (15)

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Art. 3. Finden sich auf einem Wechsel Unterschriften von Personen, welche eine 
Wechselverbindlichkeit überhaupt nicht, oder nicht mit vollem Erfolge eingehen können, so 
hat dieß auf die Verbindlichkeit der übrigen Wechselverpflichteten keinen Einfluß. 
Zweiter Abschnitt. 
Von gezogenen Wechseln. 
I. Erfordernisse eines gezogenen Wechsels. 
Art. 4. Die wesentlichen Erfordernisse eines gezogenen Wechsels sind: 
1) die in den Wechsel selbst aufzunehmende Bezeichnung als Wechsel, oder, wenn der 
Wechsel in einer fremden Sprache ausgestellt ist, ein jener Bezeichnung entsprechender 
Ausdruck in der fremden Sprache; 
2) die Angabe der zu zahlenden Geldsumme; 
3) der Name der Person oder die Firma, an welche oder an deren Ordre gezahlt werden 
soll (des Remittenten): 
4) die Angabe der Zeit, zu welcher gezahlt werden soll; die Zahlungszeit kann nur fest- 
gesetzt werden 
auf einen bestimmten Tag, 
auf Sicht (Vorzeigung, a vista 2c.) oder auf eine bestimmte Zeit nach Sicht, 
auf eine bestimmte Zeit nach dem Tage der Ausstellung (nach dato), 
auf eine Messe oder einen Markt (Meß= oder Markt-Wechsel); 
5) die Unterschrift des Ausstellers (Trassanten) mit seinem Namen oder seiner Firma; 
6) die Angabe des Ortes, Monatstages und Jahres der Ausstellung; 
7) der Name der Person oder die Firma, welche die Zahlung leisten soll (des Bezogenen 
oder Trassaten); 
8) die Angabe des Ortes, wo die Zahlung geschehen soll; der bei dem Namen oder der 
Firma des Bezogenen angegebene Ort gilt für den Wechsel, insofern nicht ein eigener 
Zahlungsort angegeben ist, als Zahlungsort und zugleich als Wohnort des Bezogenen. 
Art. 5. Ist die zu zahlende Geldsumme (Art. 4. Nr. 2) in Buchstaben und in Zif- 
fern ausgedrückt, so gilt bei Abweichungen die in Buchstaben ausgedrückte Summe. 
Ist die Summe mehrmals mit Buchstaben oder mehrmals mit Ziffern geschrieben, so 
gilt bei Abweichungen die geringere Summe. 
Art. 6. Der Aussteller kann sich selbst als Remittenten (Art. 4. Nr. 3) bezeichnen 
(Wechsel an eigene Ordre). 
Desgleichen kann der Aussteller sich selbst als Bezogenen (Art. 4. Nr. 7) bezeichnen, 
sofern die Zahlung an einem anderen Orte als dem der Ausstellung, geschehen soll (trassirt- 
eigene Wechsel). 
Art. 7. Aus einer Schrift, welcher eines der wesentlichen Erfordernisse eines Wech-
	        
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