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Gesez-und Verordnungsblatt
für das Königreich Sachsen,
126 Stück vom Jahre 1850.
& 43) Bekanntmachung,
die Versammlung der Stände des Königreichs Sachsen zu einem ordentlichen
Landtage betreffend;
vom 14ten Juni 1850.
Duh Bekanntmachung vom zten dieses Monats ist zur öffentlichen Kenntniß gebracht
worden, daß Seine Königliche Majestät beschlossen haben, einen ordentlichen Landtag auf den
1sten Juli dieses Jahres anher einzuberufen. Da jedoch von mehreren Seiten mit Rückiicht
auf die Kürze der dazwischen liegenden Zeit der Wunsch um Hinausschiebung des anberaum-
ten Termins zu erkennen gegeben worden ist; so hat das Gesammiministerium mit Aller-
höchster Genehmigung beschlossen, diesem Wunsche zu entsprechen und nunmehr den Land-
tag auf
den funfzehnten Juli dieses Jahres,
wie hiermit geschieht, einzuberufen.
Allerhöchster Anordnung gemäß wird solches, sowie daß an die Mitglieder beider Kam-
mern deshalb noch besondere Missiven ergehen werden, hierdurch bekannt gemacht.
Dabei nimmt das Gesammtministerium mit Rücksicht auf die verschiedenartige Auffassung,
welcher der von der Regierung gethane Schritt unterlegen hat, Veranlassung, darauf auf-
merksam zu machen, daß es lediglich die früher nicht vorhergesehenen Gefahren sind, denen
das Land in Folge der beiden provisorischen Gesetze vom 15ten November 1818 bei deren
längerer Wirksamkeit blosgestellt sein würde, welche die eingetretenen Maaßregeln hervor-
gerufen haben. Denn die Regierung muß es für ihre Pflicht erachten, nicht blos diesen
Gefahren bestimmt entgegen zu treten, sondern auch dieß in Zeiten zu thun, ehe der Nach-
theil derselben für das Land noch größer und ihre Beseitigung noch schwieriger, ja vielleicht
ganz unmöglich wird.
In einem Falle aber, wo es sich, nach zweimaligem, ungünstigen Erfolge, zunächst ge-
rade um die Beseitigung jener Gefahren einer ferneren Wirksamkeit der erwähnten provisori-
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