Zu § 56 des
Gesetzes vom
24sten Decem-
ber 1845
( 56)
den, ist, wenn sie ein festes jährliches Diensteinkommen beziehen, auch dieses nebst
den etwaigen Naturalbezügen anzugeben.
Es bedarf dagegen
) bei Handwerksgesellen und Lehrlingen, insoweit dieselben beim Meister
selbst wohnen, ingleichen bei denjenigen Personen, auf welche die Gesindeord-
nung rom 10ten Januar 1835 Anwendung leidet, (siehe dieselbe 92 und 3 im Ge-
setz= und Verordnungsblatte vom Jahre 1835, Seite 18) der namentlichen Auf-
führung im Einwohnerverzeichnisse nicht, sondern nur der Angabe der Anzahl der-
selben, z. B. drei Gesellen, zwei Dienstmägde 2c.
Dafern hinsichtlich solcher Steuerpflichtigen blos ein Wechsel in der Person ein-
tritt, ist daher auch eine Verschreibung ihres Steuerbeitrags in Wegfall und Zu-
wachs nicht erforderlich.
Dagegen sind im Uebrigen, nach dem Ermessen der Obrigkeiten, noch alle sonstige Um-
stände zu erwähnen, welche über die Erwerbsverhältnisse oder die zur Personalsteuer verpflich-
tenden Eigenschaften der aufgeführten Individuen Nachweisung zu geben geeignet erscheinen
und vorstehend nicht bereits bemerklich gemacht worden sind.
34. a) Jeder Staatsangehörige (auch moralische Personen), welcher Zinsen oder Di-
videnden von hypothekarisch oder nur handschriftlich versicherten Capitalien, von Staatspa-
pieren, Actien oder andern Obligationen, Dividenden von Bergwerkskuren, Leibrenten, Aus-
und 9920—22 züge — möge das sie erzeugende Capital oder die sonstige Einkommenquelle sich irgendwo im
des Ergänz-
ungsgesetzes.
Inlande oder Auslande befinden — sowie am inländischen Grundbesitze haftende Geld= oder
Naturalgefälle und trockne Zinsen, Pacht von verpachteten Gerechtsamen oder endlich ein Ein-
kommen von ausländischem Grundbesitze oder von im Auslande befindlichen Gewerbsetablis-
sements bezieht, hat — gleichviel ob er bereits in anderer Eigenschaft gewerbe= oder perso-
nalsteuerpflichtig ist oder nicht — über sein gesammtes hierher gehöriges jähr-
liches Einkommen, wenn solches mehr als 20 Thaler beträgt, eine Declaration ein-
zureichen.
b) Bei Veranschlagung dieses Einkommens sind die Erläuterungen § 21, 1, 3—7 und
1 1 des Ergänzungsgesetzes zu beobachten, namentlich also nach § 21, 11 die Dividenden
von Kuxren aus= oder inländischer Stein-, Braun= oder Erdkohlenwerke, sowie
ausländischer Bergwerke hierbei mit in Ansatz zu bringen, weil die dortgenannte Berg-
regalssteuer sich nur auf das Inland und auf den Abbau metallischer Mineralien
erstreckt.
I) Beträgt dieses Einkommen nicht über 5000 Thaler jährlich, so bedarf es blos der
Bezeichnung der Classe, in welche dasselbenuch Maaßgabe des neuen bei dem Ergänz-
ungsgesetze befindlichen Tarifs D fällt, bei einem dergleichen Einkommen über 5000 Tha-
ler aber ist dessen Betrag selbst, entweder in abgerundeter Summe oder nach seinen etwaigen
Grenzen, z. B. 5000 —. 6000 Thaler jährlich, anzugeben.