Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1851. (17)

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Die Gränzstation Bodenbach ist in Beziehung auf solche Waaren als Ansageposten, und 
erst das Amt, welches die ordentliche Amtshandlung vornimmt, als Eingangszollamt zu be- 
trachten. Diese Begünstigung erstreckt sich vorläufig nicht weiter als bis Prag Oesterreichischer 
Seits, dann Dresden oder Leipzig Sächsischer Seits, an welchen Orten jedenfalls die nach 
Art der Bestimmung der Waare vorgezeichnete gewöhnliche Amtshandlung (Abfertigung) der 
Waaren einzutreten hat. 
Es bleibt jedoch jeder der contrahirenden Regierungen die künftige Aufnahme der Ver- 
handlung wegen Verlängerung der begünstigten Strecke vorbehalten. 
Art. 91. Die von den Reisenden in den Personenwagen als Reisebedürfniß mit sich ge- 
führten Effecten, dann das in Packwagen befindliche Reisegepäcke, welches nach Bodenbach 
oder für solche Orte zwischen Prag und Dresden bestimmt ist, wo sich kein Zollamt befindet, 
ist in Bodenbach der zollamtlichen Untersuchung zu unterziehen. 
Das in Packwagen befindliche, jedoch für Orte, wo ein Zollamt ist, bestimmte Reise- 
gepäcke wird in Bodenbach nur summarisch mittelst Ansageverfahrens behandelt, und auf 
Grund der Ladungsscheine in amtlich verschlossenen Wagen oder Wagenabtheilungen an das 
besonders zu bezeichnende Gefällsamt (Zollamt) im Bestimmungsorte angewiesen. 
Das für das Reisegepäck vorgezeichnete Verfahren findet gleichmäßig auch auf das mit den 
Personenzügen beförderte Eilgut Statt, daher das am Orte, wo sich kein Zollamt befindet, 
bestimmte Eilgut in Bodenbach vollständig abgefertigt wird. Uebrigens bleibt jeder Regierung 
die zollamtliche Untersuchung des auch für Orte, wo Zollämter sind, bestimmten Reisegepäckes, 
durch ihr Zollamt in Bodenbach unter der Voraussetzung vorbehalten, daß dadurch kein Auf- 
enthalt der Züge in Bodenbach verursacht werde. 
Art. 92. Die auf Innerlandesstationen, wo sich Zollämter befinden, zur Eisenbahn 
aufzugebenden Aus= und Durchfuhrsgüter müssen bei diesen der vorschriftmäßigen Beamts- 
handlung bereits vor der Aufgabe unterzogen sein. In Ansehung solcher Güter, wenn sie in 
einem eigenen Wagen oder in einer Wagenabtheilung unter amtlichem Raumverschlusse in Bo- 
denbach vorkommen, wird das daselbst befindliche Zollamt die Amtshandlung eines Ansage- 
postens für den Austritt vornehmen. 
Die Oesterreichische Regierung behält ihrem Zollamte in Bodenbach die weitere Abfertig- 
ung dieser Güter, unter Belassung oder neuer Anlegung des Naumverschlusses und Begleitung 
bis zu dem Gefällsamte in Sächsisch-Krippen, vor. 
Art. 93. Die Abfertigung des Reisegepäcks wird bei den Zollämtern in Bodenbach jever 
Zeit bei Tag und Nacht unaufgehalten erfolgen. Die gleiche unaufgehaltene Abfertigung der 
dem Ansageverfahren unterliegenden Fracht= und Eilgüter, dann des dem ordentlichen Ver- 
fahren zu unterziehenden Eilgutes, wird nach Maaß des wirklichen Bedürfnisses und unter der 
Bedingung zugestanden, daß keine außerordentliche Anhäufung von derlei Sendungen, und 
keine Besorgniß für die Zollsicherheit eintritt.
	        
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