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Die Feldwebel und Rottmeister werden vom Hauptmanne der Compagnie ernannt und
bedürfen der Bestätigung von Seiten des Commandanten.
§9. Die Ausschüsse der Communalgarden werden hiermit aufgehoben. Die Geschäfte
derselben gehen, soweit nicht im Verordnungswege darüber eine andere Bestimmung getroffen
wird, auf die Ortsobrigkeit über.
§* 10. Bei neuer Formirung der Communalgarde steht die Ernennung der Hauptleute
und Zugführer fürs erste Mal der Organisationscommission zu. Sie bedarf jedoch der Ge-
nehmigung des Ministeriums des Innern.
& 11. Alle in Communalgardensachen entstehenden baaren Verläge sind aus der Com-
muncasse zu bestreiten und zu ersetzen.
Hinsichtlich der den Commandanten wegen gehabten Dienstaufwandes zu gewährenden
Entschädigung bewendet es bei den zeitherigen Bestimmungen.
§# 12. Im Falle der Ausschließung eines Communalgardisten aus dem Verbande der
Communalgarde kann zugleich auf eine unter Vernehmung mit der Gemeindeobrigkeit festzu-
stellende Geldbuße von jährlich einem bis zwanzig Thalern — — zur Casse der Communal=
garde erkannt werden, welche bis zum Ablaufe der gesetzlichen Dienstzeit fortzuentrichten und
alljährlich abzuführen ist.
§ 13. Die im § 44 des Diseiplinarregulatios vom ö5ten Februar 1831 festgestellte
Verjährungsfrist wird auf eine einjährige erweitert.
§ 14. Sollte an Orten, die in der Beilage zu dem Regulative vom 29sten November
1830 genannt sind, zur Zeit der Publication gegenwärtigen Gesetzes eine Communalgarde
nicht bestehen und der sofortige Wiedereintritt derselben aus irgend einem Grunde bedenklich
erscheinen, so hängt es von dem Ermessen des Ministeriums des Innern ab, seiner Zeit zu be-
stimmen, wenn dieser Wiedereintritt erfolgen soll.
*15. Unser Ministerium des Innern ist mit der Ausführung dieses Gesetzes beauftragt.
Urkundlich haben Wir dieses Gesetz eigenhändig vollzogen und Unser Königliches Siegel
beidrucken lassen.
Gegeben zu Dresden, am 1 4ten Mai 185.
Friedrich August.
Richard Freiherr von Friesen.
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