Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1851. (17)

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gabe der ausstellenden Behörde, das Datum der Ausfertigung und den Tag der Provuction 
sowie der Rückgabe der Paßkarten enthaltendes Journal, mit fortlaufender Nummerfolge, 
zu halten. 
#12. Eine Visirung der Paßkärten findet nicht Statt. 
#13. Um eine genaue Befolgung der wegen der Paßkarten ertheilten Vorschriften zu 
sichern, werden die sämmtlichen Polizeibehörden angewiesen, die von ihnen wahrgenommenen, 
bei der Ausfertigung von Paßkarten an andern Orten begangenen Verstöße der ihnen vorge- 
setzten Behörde anzuzeigen, damit diese das weiter Nöthige verfügen und beziehendlich die vor- 
gekommenen Verstöße zur Kenntniß der vorgesetzten Instanz derjenigen Behörde, welche die 
Contravention begangen hat, bringen kann. 
* 14. Die den allgemeinen Vorschriften des § 9 in ihrem Aeußern nicht entsprechenden, 
oder in einer andern, als in der, für das betreffende Jahr angenommenen Farbe, also un- 
richtig, ausgestellten Paßkarten sind von den Behörden, bei welchen sie producirt werden, 
anzuhalten. 
Ob in solchen Fällen und wenn sonst ein Verdacht der Fälschung oder des Mißbrauchs 
Seiten des Inhabers der angehaltenen Karte nicht vorliegt, demselben zur Fortsetzung seiner 
Reise eine interimistische Legitimation zu ertheilen, oder ob derselbe mittelst Zwangspasses in 
seine Heimath zu weisen sei, bleibt dem pflichtmäßigen Ermessen der betreffenden Behörde, mit 
Rücksicht auf die den concreten Fall begleitenden Umstände, vorbehalten. 
§ 15. Der Debit der Paßkartenformulare für das Königreich Sachsen ist dem Gendar- 
meriewirthschaftsdepot in Dresden übertragen, von welchem die Polizeibehörden zu Dresden 
und Leipzig ihren Bedarf unmittelbar, die betreffenden übrigen Behörden aber durch Ver- 
mittelung ihrer vorgesetzten Kreisdirection gegen Vergütung der Anfertigungskosten zu bezie- 
hen haben. 
# 16. Jeder Mißbrauch der Paßkarten, wohin insbesondere, außer der Fälschung der- 
selben, die Führung einer, auf eine dritte Person lautenden Karte, die wissentliche Ueberlassung 
der Letztern von Seiten des Inhabers an einen Andern zum Gebrauche als polizeiliches Legiti- 
mationsmittel oder die fälschliche Bezeichnung von Personen als Familienglieder oder Dienst- 
boten (§ 4) zu rechnen ist, wird, insoweit nicht nach Beschaffenheit des Falls die entsprechen- 
den Bestimmungen des Criminalgesetzbuchs eintreten, mit einer Geldstrafe bis zu 25 Thlr. 
— — oder mit Gefängniß bis zu 14 Tagen geahndet. 
Hinsichtlich der Competenz zu Führung derartiger Untersuchungen ist die Vorschrift der 
Verordnung zu Ausführung einiger Bestimmungen des Criminalgesetzbuchs, vom 27 sten April 
1838, 3 IV. (Gesetz= und Verordnungsblatt Seite 376) in Obacht zu nehmen. 
§17. Jeder Angehörige eines der betheiligten Staaten, welcher außerhalb desselben 
reiset, ohne einen Paß (Wanderbuch) oder eine Paßkarte zu führen, hat zu gewärtigen, daß 
gegen ihn nach den wegen der nicht legitimirten Fremden bestehenden Vorschriften verfahren, 
insbesondere daß er von der Weiterreise, bis zu geführter Legitimation, ausgeschlossen werde. 
Diese Bestimmung gilt auch von Inländern bei Reisen im Inlande, obwohl es ihnen, in 
Gemäßheit der Vorschrift des Paßregulatios vom 27 sten Januar 1818, II, 1, unbenommen
	        
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