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19. Alle entgegenstehende Bestimmungen sind aufgehoben.
Hiernach haben sich Alle, die es angeht, gebührend zu achten.
Dresden, am isten September 1851.
Ministerium des Cultus und öffentlichen Unterrichts.
Freiherr von Beust.
Heymann.
M. 78) Verordnung,
die Zulassung zu der theologischen Candidaten= und Wahlfähigkeitsprüfung
betreffend;
vom öten September 185 1.
E: ist wahrzunehmen gewesen, daß Studirende und Candidaten der Theologie zu der vorge-
schriebenen Candidaten= und Wahlfähigkeitsprüfung erst nach einem unverhältnißmäßig
ausgedehnten Zeitraume sich anmelden. Wenn nun solches weder im Interesse der Bethei-
ligten angemessen, noch auch im Interesse des geistlichen Amts zulässig ist, so findet sich das
Ministerium des Cultus und öffentlichen Unterrichts bewogen, hiermit Folgendes zu verordnen:
1.
Beide Prüfungen sind innerhalb fünf Jahren von erfolgter Ermatriculation an zu
bestehen, und findet nach Ablauf von fünf Jahren die Zulassung zu einer dieser Prüfungen
nicht weiter Statt.
8 2.
Es sind daher zu Vermeidung des § 1 erwähnten Nachtheils Studirende der Theo-
logie nicht später als im dritten Jahre nach ihrer Exrmatriculation zur theologischen Candida=
tenprüfung, Candidaten der Theologie aber, wie bisher, nicht eher als zwei Jahre nach be-
standener theologischer Candidatenprüfung und innerhalb der & 1 erwähnten fünf Jahre zur
theologischen Wahlfähigkeitsprüfung zuzulassen.
83.
Wer in einer dieser Prüfungen nicht besteht, kann nach Ablauf eines Jahres, und
zwar für die theologische Candidatur, spätestens im dritten, für die Wahlfähigkeit aber
spätestens im fünften Jahre von der Exmatriculation an gerechnet zu einer zweiten Prüfung