Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1851. (17)

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#18. Dasselbe gilt von den Maschinisten, jedoch sind diese, gleich wie deren für den 
Fall etwaiger Behinderung im Voraus bei jedem Schiffe zu erwählende Stellvertreter, wozu 
auch einer der Feuerschürer präsentirt werden kann, noch vor der Verpflichtung einer Prüfung 
durch einen von der Kreisdirectton zu Dresden zu bestimmenden Sachverständigen zu unter- 
werfen und erst, wenn sie in Folge dessen für tüchtig erfunden worden, zur Verpflichtung zu 
lassen. 
" * 19. Dem Trunke ergebene und sonst als unzuverlässig bekannte Individuen dürfen 
beim Damnpfschiffsdienste nicht angestellt, oder müssen auf ergehende Aufforderung der Aus- 
sichtsbehörde sofort des Dienstes entlassen werden. 
& 20. In allem, was das Fahrzeug selbst, dessen Leitung, Erhaltung, Ladung u. s. w., 
insonderheit auch die Aufrechterhaltung der guten Ordnung auf dem Schiffe betrifft, steht der 
Oberbefehl über Mannschaft und Passagiere dem Bootmeister zu, welcher durch eine besondere, 
ein für allemal bestimmte äußere Abzeichnung kenntlich sein muß. 
Die Schiffsmannschaft (Steuermann, Maschinisten, Feuerschürer und Schiffsleute) ist 
dem Bootmeister unmittelbar untergeordnet. Er hat darauf zu sehen, daß dieselben pünktlich 
ihre Pflicht erfüllen, daß sie sich friedfertig und sittsam unter sich verhalten und ein anständi- 
ges und höfliches Benehmen gegen die Passagiere beobachten. 
§l#21. Den Passagieren gegenüber darf der Bootmeister die Achtung nie aus den Augen 
setzen und dieselben nicht mit Zumuthungen behelligen, zu deren Befolgung sie in gedachter 
ihrer Eigenschaft nicht verbunden sind. Insbesondere dürfen Handleistungen von den Passa- 
gieren nur in Fällen dringender Gefahr gefordert werden. 
Andererseits sind die Passagiere unter obiger Voraussetzung verpflichtet, sich den vom 
Bootmeister ertheilten Anordnungen ohne Widerspruch zu fügen, indem derselbe das Recht 
hat, Passagiere, welche durch beharrliche'Widersetzlichkeit die Ruhe und Sicherheit der übri- 
gen Passagiere gefährden, Unordnungen erregen oder den Anstand verletzen, mit ihren Effecten 
mittelst eines Boots an das nächste Ufer auszusetzen, auch nach Befinden an die nächste Polizei- 
behörde zur Bestrafung abgeben zu lassen, ohne daß für die bezahlte und noch nicht zurück- 
gelegte Distanz ein Ersatz gefordert werden könnte. 
§22. Der Bootmeister hat streng darauf zu halten, und ist dafür verantwortlich, daß 
die Ankunft und Abfahrt des Schiffs an den Haupt= und Nebenstationen gehörig signalisirt 
(auch sonst noch den Passagieren bekannt gemacht) werde, und daß das Schiff an solchen 
Orten, wo still gehalten und beigelegt wird, lange genug liegen bleibe, damit das Ein= und 
Aussteigen gefahrlos und in Ordnung von Statten gehen könne, eben so auch dafür, daß bei 
blosen Kahnstationen, wenn Passagiere absteigen wollen, oder das Hinzukommen von Passa- 
gieren signalisirt ist, die Maschine in Zeiten langsam gehe und dann erst zum Stillstand ge- 
bracht werde, damit das Einschlagen des Wassers in die abstoßenden oder sich nahenden Kähne 
vermieden werde. 
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