Erläuterungen. 's. 31
Wird durch eine der vorstehend angegebenen
Gesundheitsschädigungen schweres Siechtum verursacht
in dem Grade, daß der Verletzte dauernd
an das Krankenlager gefesselt ist, oder besteht die
Gesundheitsschädigung in Geisteskrankheit, so
kann die einfache Verstümmelungszulage bis zum
Betrage von 54 A monatlich erhöht werden.
e) In einer Kriegszulage. Sie beträgt 15 M
monatlich. Anspruch darauf haben Unteroffiziere und
Gemeine, deren Erwerbsfähigkeit infolge einer durch
den Krieg herbeigeführten Dienstbeschädigung aufgehoben
oder gemin ert ist. Der Anspruch auf die
riegszulage besteht gleichfalls neben dem Anspruch
auf Invalidenrente — § 14 des Mannsch.=Vers.-Ges.
—
d) In einer Tropenzulage für diejenigen Personen
der Unterklassen der Kaiserlichen Schutztruppen, welche
entweder infolge außerordentlicher Einflüsse des
Klimas während eines dienstlichen Aufenthalts in den
Schutzgebieten oder infolge der besonderen Fährlichkeiten
des Dienstes in den Schutzgebieten renten-**
geworden sind — § 67 des Mannsch.-Vers.
Die Tropenzulage wird neben der Lriegszulage
nicht gewährt, sondern tritt für die Kolonialkrieger
an deren Stelle — & 67 des Mannsch.-Vers.-Ges. — Sie
beträgt monatlich 25 M. Für die Kapitalifierung
kommt sie aber nur „in Höhe der Kriegszulage“
in Betracht, es können davon also nur
monatlich 15 A4 für die Kapitalisierung herangezogen
werden.
In den Kommissionsberatungen ist von dem Vertreter
des Kriegsministeriums erklärt worden, daß in Aussicht
genommen sei, sämtlichen Kriegsbeschädigten, bei
denen auf Grund der ärztlichen Unte uchung mit ziemlicher
Sicherheit angenommen werden könne, 5 sie
wenigstens 105 erwerbsun fähig blieben,
auf ihren Antrag eine Sescheinigung auszustellen, die ungefähr
dahin laute, daß sie lebenslänglich im Besitz einer