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a) sofort von dem Liquidanten über einzelne dazu auszusetzende Punkte weitere Erläute—
rungen zu verlangen, oder
b) zuvörderst selbst noch Erörterungen anzustellen und
c) nach Befinden in Folge derselben noch in der unter a gedachten Maaße zu verfahren.
6.
Erachtet die Generalcommission eigene Erörterungen für erforderlich, so hat sie dieselben
entweder
a) bei, nach Befinden an Ort und Stelle, unter Zuziehung der Betheiligten zu halten-
den Vorbeschieden selbst vorzunehmen oder
b) mit den erforderlichen Erörterungen, Erkundigungen und Befragungen eine geeignete
Unterbehörde zu beauftragen.
7.
Abschätzungen von Naturalleistungen und Diensten hat die Generalcommission, dafern
sie dieselben für nöthig hält, selbst vorzunehmen und nur auf Verlangen der Liquidanten
ortskundige und sachverständige Personen zuzuziehen, welchen aber solchenfalls ihre Bemüh-
ungen und Verläge von den Liquidanten zu vergüten sind.
8.
Die Generalcommission hat die rechtzeitig an sie gelangten und von ihr geprüften An—
bringen mit einer kurzen Zusammenstellung der bis dahin gewonnenen Ergebnisse dem Finanz-
ministerium vorzulegen und demselben, insofern es die gestellten Forderungen nicht sofort zu-
zugestehen vermag, die Ernennung eines Vertreters zu überlassen, welchem solchenfalls die
Acten zu einer binnen dreiwöchentlicher Frist abzugebenden Erklärung vorzulegen sind.
9.
Nach Abgabe dieser Erklärung hat die Generalcommission entweder sofort hauptsächlich
zu entscheiden oder einzelne Punkte zuvörderst noch zur Erörterung oder zur Bescheinigung
durch den einen oder den andern Theil oder zu gütlichen Verhandlungen auszusetzen.
Bei einer hiernach dem Liquidanten aufzugebenden Bescheinigung bleibt der Gebrauch
von Bescheinigungsmitteln ausgeschlossen, an welchen er sich nach §§ 2 und 4 versäumt hat.
10.
Durch die Entscheidung selbst ist festzustellen, ob und nach welchem Betrage eine Ent-
schädigung zu gewähren sei.
Nach Befinden kann diese Entscheidung noch von Leistung eines Eides abhängig gemacht
werden.