Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1851. (17)

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Nach diesem Verzeichnisse haben letztere die Grubenfeldsteuer für das laufende Quartal 
zu erheben und zu vereinnahmen. 
Für dasjenige Quartal, in welchem die Verleihung einer Grube oder einzelner Maaßein— 
heiten erfolgt ist, hat der Grubeneigenthümer keine Grubenfeldsteuer zu entrichten. 
Dagegen ist dieselbe für dasjenige Quartal, in welchem eine Grube oder einzelne Maaß- 
einheiten losgesagt oder frei erklärt werden, voll zu entrichten. 
166. Der Termin für Abentrichtung der Grubenfeldsteuer läuft bis zum Schlußlohn= 
tage jeden Quartals. Die Zehntenämter sind berechtigt, diese Steuer in angemessenen Ra- 
ten vom Beginne des Quartals an von den Erzbezahlungsgeldern abzuziehen. 
* 167. Wenn verschiedene Mineralien in demselben Felde durch dieselbe oder durch ver- 
schiedene Verleihungen an eine Person verliehen worden sind, so wird die Feldsteuer nur ein- 
mal und zwar, dafern unter den verliehenen Mineralien Gold oder Silber sich befinden, nach 
dem höheren Satze erhoben. 
168. Zu Ausführung der in § 270 des Gesetzes gegebenen Vorschrift haben die 
Bergämter sofort eine Ausrechnung der in Gemäßheit § V der Verordnung, die Erlassung 
eines Gesetzes über den Regalbergbau betreffend, vom 2 2sten Mai 1851 vorläufig erfolgten 
Feldumwandlung hervorgehenden Flächenfelder vorzunehmen und deren Ergebniß nach Maaß- 
einheiten, den Zehntenämtern mitzutheilen. Gleiche Mittheilung hat zu erfolgen, wenn die 
definitive Umwandlung der Grubenfelder in Flächenfeld erfolgt ist, (J 42 dieser Verordnung) 
und es ist hiernach die Grubenfeldsteuer vom nächstfolgenden Quartale an zu erheben. 
Zu § 271 und 272. 
169. Die durch § 272 des Gesetzes vorgeschriebene Anzeige der Summe des Rein- 
ertrags im abgelaufenen Quartale ist Montags No. 1ste Woche eines jeden Quartals zu be- 
wirken. Die Abentrichtung des hiernach zu berechnenden Zwanzigsten vom Reinertrage er- 
folgt aber längstens bis Schluß derselben Woche. 
*170. Zur Controle der, von den Grubeneigenthümern und beziehendlich den Gruben- 
vorständen über den Reinertrag der Gruben gemachten Angaben haben die vom Finanzmi- 
nisterium hierzu beauftragten Rechnungsrevisoren, denen jene Angaben von den Zehnten- 
ämtern zu solchem Behufe zuzustellen sind, nach Schluß jeden Quartals eine Vergleichung 
derselben mit den Grubenrechnungen vorzunehmen. 
Kann aus letzteren der Reinertrag aus dem Grunde nicht ohne Weiteres ersehen werden, 
weil ein Verkauf der Producte, mithin die Vereinnahmung eines wirklichen Gelderlöses dafür 
nicht stattgefunden hat, so ist, was die Gold= und Silbererze betrifft, als Producteneinnahme 
der vom Bergamte nach § 274 des Gesetzes abgeschätzte Werth zum Anhalten zu nehmen. 
Ergiebt sich, daß jene Angaben mit den Rechnungen nicht übereinstimmen oder daß bei 
der einen oder anderen Grube der Reinertrag gar nicht angezeigt worden wäre, so hat der 
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