Gesech-#und Verordnungsblalt
für das Königreich Sachsen,
29# Stück vom Jahre 1851.
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ME05)Verordnung,
den Eingangszollsatz für Butter betreffend;
vom 24sten December 1851.
Waon, Friedrich August, von GOTTES. Gnaden König
von Sachsen rc. 1. 1c.
verordnen hiermit, wie nachsteht:
1. In Folge einer unter den Negierungen der zum Zollvereine gehörigen Staaten weiter
getroffenen Vereinbarung werden die in der zweiten Abtheilung des, nach der Verordnung vom
Aten November 1818 (Seite 199 des Gesetz= und Verordnungsblattes vom gedachten Jahre)
vom isten Januar 1849 an bis auf Weiteres in Kraft gebliebenen Zolltarifs für die Jahre
1846—1 848 enthaltenen Bestimmungen der Position 25 8 (Butter) und der Anmerkung 2
zu derselben dahin abgeändert, daß an der Sachsisch-Böhmischen Grenze links der Elbe, jevoch
ausschließlich des Eingangs auf der Saächsisch-Böhmischen Staatseisenbahn über Bodenbach,
eben so wie an der anstoßenden Bapyerisch-Böhmischen Grenzlinie bis einschließlich Waldsassen,
a) Butter dem ermäßigten Eingangszollsatze von 1 Thlr. 15 Ngr. für den Centner
unterliegt;
b) die Zollbefreiung einzelner Stücke Butter in Mengen von nicht mehr als 3 Pfund
aufgehoben wird, vielmehr auch
) von einem einzelnen Pfunde Butter, das auf der hiernach begünstigten Sächsisch-
Böhmischen Grenzlinie links der Elbe eingeht, ein Eingangszoll von 3 Pfennigen
zu erheben ist.
2. Diese Abänderungen treten mit dem 1sten März 1852 in Wirksamkeit.
Hiernach haben sich Unsere Zoll= und Steuerbeamten, sowie Alle, die es angeht, zu
achten.
1851. 75