Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1851. (17)

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6 26 a) Ist der Inhalt eines Preßerzeugnisses von der Art, daß dadurch ein Vergehen 
oder Verbrechen begangen worden ist, so treffen den Verfasser, wenn die Veröffentlichung des 
Preßerzeugnisses mit seinem Willen geschehen ist, jeden andern, bei der Abfassung, Herstellung 
oder Verbreitung desselben Betheiligten aber, wenn er den strafbaren Inhalt desselben gekannt 
hat, die nach der bestehenden Strafgesetzgebung auf jenes Vergehen oder Verbrechen gesetzten 
Strafen. 
b) Auch ohne Nachweis der Wissenschaft von der Veröffentlichung oder dem Inhalte 
einer Schrift der unter a bezeichneten Art tritt gegen die nachgenannten, bei der Abfassung, 
Herstellung oder Verbreitung eines Preßerzeugnisses betheiligten Personen Geldstrafe von 
10 bis 300 Thalern ein. 
Diese Strafe trifft 
1) den Verfasser, 
2) den Herausgeber, 
3) den Verleger, oder überhaupt Jeden, welcher, ohne Namhaftmachung eines Verle- 
gers, auf der Schrift als derjenige benannt ist, durch welchen der Vertrieb besorgt 
wird (Commissionär im engern Sinne), 
4) den Drucker, 
5) den Verbreiter 
der Schrift, dergestalt, daß jede der genannten Personen diese Geldstrafe von sich abwenden 
kann, wenn sie eine der vor ihr genannten Personen auf eine solche Weise bezeichnet, daß die- 
selbe nach der Bestimmung unter a und b vor dem Gerichte eines zum deutschen Bunde 
gehörigen Staats zur Verantwortung und Bestrafung gezogen werden kann. 
Der Tod des Verfassers oder Urhebers eines Preßerzeugnisses, sowie des Theilnehmers 
am Preßvergehen läßt die Verantwortlichkeit auf die aushülflich in Anspruch genommene 
Person dann nicht zurückfallen, wenn er nach der Handlung erfolgte, welche die Schuld des 
Betheiligten begründen würde. 
) Bei Zeitschriften verfällt der verantwortliche Redacteur, und, wenn mehre verantwort- 
liche Mitredacteure auf dem Blatte genannt sind, jeder derselben zugleich mit und neben dem 
Verfasser, dafern derselbe bekannt ist, in die vorstehend angedrohte Geldstrafe, wenn nicht gegen 
eine dieser Personen zu einer Bestrafung nach allgemein strafrechtlichen Grundsätzen (efr. 
Ssub a) zu gelangen ist. 
§ 27. Als Vertheilung oder Verbreitung im Sinne von § 6 und § 26 unter b ist es 
nicht anzusehen, wenn ein Commissionsbuchhändler verschlossene Packete empfängt und sie, 
ohne den Inhalt derselben einzusehen, oder sonst zu kennen, weiter an ihre Adressaten spedirt. 
& 28. Die durch ein Preßerzeugniß verübten Verbrechen werden nach der bestehenden 
Strafgesetzgebung bestraft. 
Wird der Inhalt eines Preßerzeugnisses von dem zuständigen Untersuchungsgerichte bei 
Einsicht desselben als verbrecherisch befunden, so hat dasselbe von Amtswegen vorläufig die
	        
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