Full text : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1852. (18)

Verkümmerung

(  336)
Zu  dessen  Beurkundung  ist  gegenwärtiges
Decret

ausgefertigt,  von  Uns  eigenhändig  unterschrieben  und  mit  Unserem  Königlichen  Instegel  bedruckt
  worden.

Dresden,  den  24  sten  November  1852.

Friedrich  August.

Dr.  Ferdinand  Zschinsky.
Friedrich  Ferdinand  Freiherr  von  Beust.

 

Regulativ
für  die  Sparcasse  zu  Mügeln  2c.  cc.

33.  Die  eingelegten  Gelder  sind  keiner  Verkümmerung  unterworfen,  indeß  wird  dader

  Einlagen.  durch  die  Hülfsvollstreckung  in  das  bei  einem  Schuldner  sich  findende  Sparcassenbuch  nicht

Rückzahlungen.

Kündigungsfristen.


Verlust  des
Sparcassenbuchs.


ausgeschlossen.
2c.  2c.

36.  Wird  die  Rückzahlung  ganz  oder  theilweise  gewünscht,  so  kann  dieß  blos  in  den
Stunden  einer  Cassenerpedition  und  unter  Vorzeigung  des  Sparcassenbuchs  geschehen,  in  welchem
  die  Kündigung  oder  Rückzahlung  eben  so,  wie  bei  Einlagen,  eingetragen  und  unterzeichnet
  wird.

Die  Rückzahlungen  finden  in  folgender  Weise  Statt:

a)  Posten  bis  mit  10  Thlr.  —  —  werden  sogleich  bei  der  Anmeldung,
b)  bei  einem  höheren  Betrage  und  bis  zu  25  Thlr.  —  —  nach  einmonatlicher  Kündigung,

c)  über  25  Thlr.  —  —  bis  mit  50  Thlr.  —  —  nach  zweimonatlicher,  und
d)  höhere  Summen  ohne  Unterschied  nach  einvierteljähriger  Kündigung
bezahlt.

Auch  wird  in  der  Regel  stets  der  Vorzeiger  des  Sparcassenbuchs  als  dessen  rechtmäßiger

Eigenthümer  angesehen  und  die  Anstalt  leistet  bei  hierbei  vorkommenden  Irrungen  keinen  Ersatz.

37.  Geht  ein  Sparcassenbuch  verloren,  so  ist  solches  sofort  dem  Vorsteher  und  von  diesem
spätestens  am  nächsten  Cassentage  dem  Cassirer  anzuzeigen.

Hierauf  wird  von  dem  Vorsteher  der  Verlust  des  Buchs,  mit  Angabe  der  Nummer  desselben,
  im  hiesigen  Wochenblatte  und  in  der  Leipziger  Zeitung  bekannt  gemacht  und  der  etwaige
Inhaber  desselben  aufgefordert,  binnen  drei  Monaten  seine  Ansprüche  darauf  geltend  zu  machen.