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# 4. Die durch das Gesetz vom 17ten November 184 8 außer Kraft gesetzten 8§ 10
und 11 der Ausführungsverordnung zur Landgemeindeordnung vom vten November 183 8
werden hiermit dergestalt wieder hergestellt, daß den § 11 enthaltenen Vorschriften sowohl
bei den durch das Gesetz vom heutigen Tage angeordneten, als bei künftigen Wahlen wie-
derum nachzugehen ist.
Hiernach haben sich alle Stadträthe, Gemeindeobrigkeiten und wen es sonft angeht, ge-
bührend zu achten.
Dresden, am 1 #ten Mai 1852.
Ministerium des Innern.
von Friesen.
Eppendorf.
36) Verordnung,
die §7 des Gesetzes vom 15ten Mai 1851 in Betreff der Oberlausitz vor-
behaltene Bestimmung betreffend;
vom Sten Mai 1852.
In & des Gesetzes vom 15ten Mai 1851, Nachträge zu den bisherigen Ablösungsge—
setzen betreffend, welches in allen seinen übrigen Bestimmungen auch in der Oberlaufitz sofort
mit seiner Bekanntmachung vollständig in Wirksamkeit getreten, ist nur die Bestimmung des
Zeitpunktes, mit welchem die in § 4 unter b und kf genannten Gewerbsabgaben und Con-
cessionsberechtigungen auch in der Oberlausitz in Wegfall kommen sollen, einer besondern
Verordnung vorbehalten worden.
Nachdem nun mit den Oberlausitzer Provincialständen deßhalb die nöthigen Verhandlun-
gen gepflogen worden sind, so wird mit Rücksicht auf die von denselben hierbei abgegebenen
Erklärungen mit Allerhöchster Genehmigung nunmehr bestimmt, daß die in § 4 unter b und
f des Gesetzes vom 15ten Mai 1851 genannten Gewerbsabgaben und Concessionsberechtig-
ungen mit dem
3 1sten December 1852
in der Oberlausitz in Wegfall kommen.
Dresden, den 8ten Mai 1852.
Ministerium des Innern.
von Friesen.
Demuth.