Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1852. (18)

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A. als erledigt zu erachten, 
und zwar: 
a) durch den, den ständischen Anträgen gemäß erfolgten Erlaß der 
betreffenden Gesetze und Verordnungen. 
Namentlich ist dies geschehen wegen 
1) einiger Abänderungen bei der Gewerbe= und Personalsteuer durch das Gesetz vom 
3 1sten Januar dieses Jahres, bei dessen weiterer Ausführung der in der Beilage zur ständi- 
schen Schrift vom 27 sten Januar dieses Jahres zu § 2 gestellte Antrag wegen thunlichster 
Beibehaltung der zeitherigen Classification der Beitragspflicht der Fleischer nach großen und 
Mittelstädten einer= und kleinen Städten und plattem Lande andererseits die gewünschte Be- 
rücksichtigung finden wird, 
2) Firation der Brandversicherungsbeiträge für die Jahre 1852, 1853 und 1854 
durch die Bekanntmachung vom 10ten März dieses Jahres, und wird im Uebrigen von der 
Ermächtigung wegen Zuweisung der in der ständischen Schrift vom 17ten März dieses Jahres 
bemerkten Gelder an den Reserve= und Vorschußfond bei der Brandversicherungscasse Gebrauch 
gemacht werden, 
3) des revidirten Disciplinarregulativs für die Communalgarde durch Verordnung vom 
1Aten Mai vorigen Jahres, wozu mittelst ständischer Schrift vom #sten März dieses Jahres 
nachträgliche Genehmigung ertheilt worden ist, 
4) der Abänderung einiger Bestimmungen des Gesetzes über die Pensionen der Militär- 
personen und deren Hinterlassenen vom 17ten December 1837 durch das in Gemäßheit des 
Antrages in der ständischen Schrift vom 5ten März dieses Jahres erlassene Gesetz vom 2 Asten 
desselben Monats; 
b) durch besondere Deerete, in welchen Unsere Entschließungen auf 
die Erklärungen und Anträge der getreuen Stände bereits er- 
gangen sind, in Betreff 
1) des Staatsbudgets der Jahre 1852, 1853 und 1854 durch das Decret vom 19ten 
dieses Monats, Inhalts dessen auch demnächst zu Erlassung des Finanzgesetzes für die instehende 
Bewilligungsperiode verschritten werden wird, 
2) der Abänderung von §& 161 der Landtagsordnung durch das Decret vom 13ten Fe- 
bruar dieses Jahres, 
3) des Aufwandes der Präsidenten der Kammern durch das Decret vom 25 sten Februar 
dieses Jahres,
	        
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