Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1852. (18)

( s§o ) 
4) der Vorberathung der Entwürfe eines allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches, des revi- 
dirten Strafgesetzbuches, eines Gesetzes über das Verfahren in bürgerlichen Rechtssachen und 
einer Strafproceßordnung, sowie der Entwürfe des revidirten Militärstrafgesetzbuches und einer 
Militärstrafproceßordnung, endlich der Gesetze über einige andere damit im Zusammenhange 
stehenden Gegenstände durch das Decret vom 4 öten dieses Monats. 
Rücksichtlich derjenigen Vorlagen dagegen, in Bezug auf welche 
B. es Unserer Entschließung annoch bedarf, 
geben Wir diese in Folgendem: 
1) Es wird das Gesetz wegen Abänderung eines Theiles der Vorschriften in § 59 des 
Gesetzes vom 6ten November 1 843, die Grund= und Hypothekenbücher und das Hypothe- 
kenwesen betreffend, in Gemäßheit der ständischen Schrift vom 2 8sten April dieses Jahres 
erlassen, und 
2) ein Gleiches unter Berücksichtigung der in der ständischen Schrift vom 29sten April 
dieses Jahres beantragten Abänderungen mit dem Gesetze, die Schlachtsteuer, sowie die Ueber- 
gangsabgabe von zollvereinsländischem Fleischwerke betreffend, geschehen, auch den hierüber 
gestellten besondern Anträgen entsprechend, das Erforderliche in Obacht genommen werden. 
3) Es soll in Folge der in der ständischen Schrift vom 19#t—en dieses Monats ertheilten 
Zustimmung die Allerhöchste Declaration, die Erbverwandlung der Lehne betreffend, und 
das Gesetz wegen Abänderung einer lehnsgesetzlichen Bestimmung, unter Beachtung der in 
Bezug auf dasselbe gestellten Anträge, zur Publication gelangen. Auch werden Wir, dem 
in nurerwähnter ständischen Schrift ausgesprochenen Antrage Statt gebend, die betreffenden 
Behörden anweisen lassen, eintretenden Falles der Ueberweisung von Allodificationscanons, 
welche erst nach Bekanntmachung des Gesetzes vom 15ten Mai 1851 übernommen worden 
sind, kein Hinderniß entgegenzusetzen. " 
4) Anlangend die ständischer Seits gewählten Richter zum Staatsgerichtshofe und deren 
Stellvertreter, so haben Wir den darunter befindlichen Staatsdienern die Genehmigung zur 
Annahme der Wahl ertheilt. 
5) Müssen Wir auch dahin gestellt sein lassen, ob bei der Sorgfalt und Genauigkeit, 
womit die Aufstellung des in Beziehung auf die Richtigkeit des Zahlenwerks bereits durch die 
betreffenden Unterlagen zur Genüge festgestellten und controlirten Rechenschaftsberichts auf 
die Jahre 1846, 1847 und 1848 erfolgt und die Uebersichtlichkeit seines Zusammenhanges 
mit den einzelnen Theilen zu erleichtern versucht worden ist, zu dessen Prüfung ein so langer 
Zeitraum, wie ihn die getreuen Stände vor Augen gehabt zu haben scheinen, überhaupt für
	        
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