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erforderlich zu achten, so können Wir doch geschehen lassen, daß nach dem Antrage in der
ständischen Schrift vom 13ten dieses Monats die Berathung des nurgedachten Rechenschafts-
berichts ausnahmsweise auf dem bevorstehenden außerordentlichen Landtage zur Erledigung
gebracht werde. Wir werden daher dem letztern eine besondere Eröffnung hierüber, in wel-
cher, der Druckkostenersparniß halber, lediglich auf den bereits in den Acten des jetzt zu verabschie-
denden Landtags befindlichen Abdruck des fraglichen Rechenschaftsberichts hingewiesen werden
soll, zugehen lassen und übrigens dafür Sorge tragen, daß künftig, wie dieß früher jederzeit
geschehen, der betreffende Rechenschaftsbericht gleichzeitig mit dem Budget und möglichst bald
nach Eröffnung des Landtags zur Vorlage komme.
6) Im Einlaute mit der ständischen Erklärung vom 17i#ten dieses Monats erachten Wir eine
Abänderung der § 18 der Instruction des Landtagsausschusses zu Verwaltung der Staats-
schulden in der Art für angemessen, daß die planmäßige Ausloosung der zu tilgenden Staats-
schulden jedesmal beziehendlich am oder vor dem 1 sten Januar, 1 sten April, 1 sten Juli und
Isten October des betreffenden Jahres vorzunehmen, der Tag derselben aber kurz vor dessen
Eintritt zur öffentlichen Kenntniß zu bringen sei.
7) Wegen Eröffnung einer vierprocentigen Staatsanleihe zunächst für den Zweck der Um-
wandlung der noch ungetilgten Staatsschusd vom Jahre 1844 und der in gleicher Eigen-
schaft übernommenen Prioritätsanleihe der vormaligen Chemnitz-Riesaer Eisenbahngesellschaft
wird das mit den getreuen Ständen berathene Gesetz in Kurzem erlassen, auch den von ihnen
hierbei in der Schrift vom 1 7#ten dieses Monats ausgesprochenen Ermächtigungen gemäß das
weiter Erforderliche in Obacht genommen werden.
8) In Bezug auf die wegen der Zoll-, Schifffahrts= und Handels-Verhältnisse den ge-
treuen Ständen seiner Zeit zugegangenen Eröffnungen haben Wir die von ihnen in der Schrift
vom Düsten dieses Monats abgegebenen Erklärungen mit Befriedigung entgegengenommen.
9) Es wird das Gesetz wegen Aufhebung des die Wahlen der Gemeindevertreter betref-
fenden Gesetzes vom 17ten November 184 8 publicirt, auch in Gemäßheit des von den getreuen
Ständen bei Erklärung ihrer Zustimmung in der Schrift vom 17ten März dieses Jahres ge-
stellten Antrags das Erforderliche verfügt werden, nicht minder die Publication der Gesetze
10) zu Ergänzung des Gesetzes vom 24sten April 1851 über die Pensionen der Civil=
staatsdiener, sowie
11) vie Erwerbung und den Verlust des Unterthanenrechts im Königreiche Sachsen und
12) einige Zusätze zum Heimathsgesetze vom 26sten November 1834, ingleichen zum
Erläuterungsgesetze vom 12ten October 1840 betreffend, unter Berücksichtigung der in den
ständischen Schriften vom 27sten und 2 Ssten vorigen Monats dazu gestellten Anträge und
geäußerten Wünsche demnächst erfolgen.
1852. 16