Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1852. (18)

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erforderlich zu achten, so können Wir doch geschehen lassen, daß nach dem Antrage in der 
ständischen Schrift vom 13ten dieses Monats die Berathung des nurgedachten Rechenschafts- 
berichts ausnahmsweise auf dem bevorstehenden außerordentlichen Landtage zur Erledigung 
gebracht werde. Wir werden daher dem letztern eine besondere Eröffnung hierüber, in wel- 
cher, der Druckkostenersparniß halber, lediglich auf den bereits in den Acten des jetzt zu verabschie- 
denden Landtags befindlichen Abdruck des fraglichen Rechenschaftsberichts hingewiesen werden 
soll, zugehen lassen und übrigens dafür Sorge tragen, daß künftig, wie dieß früher jederzeit 
geschehen, der betreffende Rechenschaftsbericht gleichzeitig mit dem Budget und möglichst bald 
nach Eröffnung des Landtags zur Vorlage komme. 
6) Im Einlaute mit der ständischen Erklärung vom 17i#ten dieses Monats erachten Wir eine 
Abänderung der § 18 der Instruction des Landtagsausschusses zu Verwaltung der Staats- 
schulden in der Art für angemessen, daß die planmäßige Ausloosung der zu tilgenden Staats- 
schulden jedesmal beziehendlich am oder vor dem 1 sten Januar, 1 sten April, 1 sten Juli und 
Isten October des betreffenden Jahres vorzunehmen, der Tag derselben aber kurz vor dessen 
Eintritt zur öffentlichen Kenntniß zu bringen sei. 
7) Wegen Eröffnung einer vierprocentigen Staatsanleihe zunächst für den Zweck der Um- 
wandlung der noch ungetilgten Staatsschusd vom Jahre 1844 und der in gleicher Eigen- 
schaft übernommenen Prioritätsanleihe der vormaligen Chemnitz-Riesaer Eisenbahngesellschaft 
wird das mit den getreuen Ständen berathene Gesetz in Kurzem erlassen, auch den von ihnen 
hierbei in der Schrift vom 1 7#ten dieses Monats ausgesprochenen Ermächtigungen gemäß das 
weiter Erforderliche in Obacht genommen werden. 
8) In Bezug auf die wegen der Zoll-, Schifffahrts= und Handels-Verhältnisse den ge- 
treuen Ständen seiner Zeit zugegangenen Eröffnungen haben Wir die von ihnen in der Schrift 
vom Düsten dieses Monats abgegebenen Erklärungen mit Befriedigung entgegengenommen. 
9) Es wird das Gesetz wegen Aufhebung des die Wahlen der Gemeindevertreter betref- 
fenden Gesetzes vom 17ten November 184 8 publicirt, auch in Gemäßheit des von den getreuen 
Ständen bei Erklärung ihrer Zustimmung in der Schrift vom 17ten März dieses Jahres ge- 
stellten Antrags das Erforderliche verfügt werden, nicht minder die Publication der Gesetze 
10) zu Ergänzung des Gesetzes vom 24sten April 1851 über die Pensionen der Civil= 
staatsdiener, sowie 
11) vie Erwerbung und den Verlust des Unterthanenrechts im Königreiche Sachsen und 
12) einige Zusätze zum Heimathsgesetze vom 26sten November 1834, ingleichen zum 
Erläuterungsgesetze vom 12ten October 1840 betreffend, unter Berücksichtigung der in den 
ständischen Schriften vom 27sten und 2 Ssten vorigen Monats dazu gestellten Anträge und 
geäußerten Wünsche demnächst erfolgen. 
1852. 16
	        
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