Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1852. (18)

( 84) 
40) Verordnung, 
die Erweiterung des Paßkartenrayons betreffend; 
vom 17ten Mai 1852. 
Nachdem die Regierung des Fürstenthums Lippe der Uebereinkunft beigetreten ist, welche 
besage der Verordnungen des Ministeriums des Innern vom 30sten December 1850, 30sten 
April und 29sten September 1851, sowie vom 26sten Januar 1852 (Gesetz= und Verord- 
nungsblatt vom Jahre 1851 Seite 1, 99, 355 und vom Jahre 1852 Seite 10) wegen 
Legitimation der Reisenden durch Paßkarten zwischen der Königlich Sächsischen und mehreren 
anderen deutschen Regierungen besteht, so wird solches, und daß demnach die in der erstge- 
dachten Verordnung enthaltenen Bestimmungen jener Uebereinkunft in allen Punkten nunmehr 
auch auf das Fürstenthum Lippe Anwendung zu leiden haben, und insonderheit die von den 
vort zuständigen Behörden ausgestellten Paßkarten bei Reisen im Königreiche Sachsen als 
genügende Legitimationen angesehen werden sollen, andurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht. 
Dresden, am 1 7ten Mai 1852. 
Ministerium des Innern. 
von Friesen. 
Eppendorf. 
  
Letzte Absendung: am 29sten Mai 1852.
	        
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