Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1852. (18)

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42) Gesetz, 
die Eröffnung einer anderweiten vierprocentigen Staatsanleihe betreffend; 
vom 1sten Juni 1852. 
Wa, Friedrich August, von GOXTES Gnaden König 
von Sachsen 2c. 2c. 2c. 
finden Uns bewogen, mit Hinblick auf die beabsichtigte Tilgung sowohl der im Jahre 1844 
nach Höhe von vier Millionen Thalern creirten Staatsschuld, als der nach Höhe von zwei 
Millionen Thalern übernommenen Prioritätsanleihe der vormaligen Chemnitz-Riesaer Eisen- 
bahngesellschaft, eine neue Staatsanleihe eröffnen zu lassen und beschließen demnach, unter 
Beistimmung Unserer getreuen Stände, andurch wie folgt: 
&# 1. Es ist eine Nominalsumme von 
Fünf Millionen Acht Hundert und Fünfzig Tausend Thaler 
in neuen vierprocentigen Staatsschuldencassenscheinen mit 
1,850,000 Thaler in Abschnitten Serie I. à 500 Thaler 
4,000,000 ") II. 100 
auszufertigen und auszugeben. 
&2. Die Ausfertigung derselben erfolgt durch den Landtagsausschuß zu Verwaltung 
der Staatsschulden, die Ausgabe hingegen durch das Finanzministerium. 
3. Sie sind unterm Tage des isten Juli 1852 auszustellen; die Auszahlung der 
von der nämlichen Zeit ab beginnenden Zinsen nach jährlich 4 vom Hundert findet in den 
Halbjahrsterminen am 2ten Januar und isten Juli bei der Staatsschuldencasse Statt. 
Jeder Staatsschuldencassenschein wird zu dem Ende mit einem Talon und dazu gehörigen 
Zinscoupons versehen sein. 
& 4. Nach Ablauf von fünf Jahren wird diese neue Anleihe in den § 3 gedachten Zins- 
terminen, nach vorausgegangener halbjähriger Ausloosung, allmählig zurückgezahlt und damit 
zum Termin 2ten Juli 1857 der Anfang gemacht. 
Als halb jähriger Mindestbetrag der Tilgung wird hiermit Ein halbes Procent 
der ursprünglichen Emissionssumme festgesetzt. Es kann auch der planmäßige Tilgungsbetrag 
mehrerer Halbjahrstermine einer und derselben Finanzperiode nach Befinden auf Einmal aus- 
geloost und demgemäß früher zur Abzahlung gebracht werden.
	        
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