Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1852. (18)

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Im Uebrigen bleibt vorbehalten, nicht nur zu jeder Zeit eine höhere Tilgung entweder 
im Verloosungswege oder im Wege des Ankaufs aus freier Hand eintreten zu lassen, sondern 
auch unter Einhaltung halbjähriger Aufkündigung an einem der mehrerwähnten beiden Zins- 
termine die ganze Anleiheschuld, oder auch nur eine Serie derselben, zurückzuzahlen. 
* 5. Die zur Verzinsung und Tilgung erforderlichen Geldmittel werden der Staats- 
schuldencasse zur gehörigen Zeit aus den bereitesten Staatseinkünften in der gesetzlichen Landes- 
währung angewiesen werden. 
#6. Für die pünktliche Einzahlung der planmäßigen Zins= und Tilgungsmittel ist: 
Unser Finanzministerium, für die planmäßige Verwendung derselben: der Landtagsausschuß 
zu Verwaltung der Staatsschulden, verantwortlich. 
# 7. Die in dem Mandate vom 26sten August 1830 wegen Gleichstellung der nach 
der ständischen Bekanntmachung vom 7ten Juli 1830 auszugebenden neuen, zu 3 Procent 
zinsbaren landschaftlichen Obligationen mit den altern Steuer= und Kammer-Creditcassen- 
scheinen ertheilten Vorschriften, leiden auf die, dem gegenwärtigen Gesetze gemäß, ausgefer- 
tigten 4 procentigen Staatsschuldencassenscheine, ingleichen auf die dazu gehörigen Talons und 
Coupons, durchgängig ebenfalls Anwendung. 
&8. Mit der Ausführung dieses Gesetzes ist beziehendlich Unser Finanzministerium und 
der Landtagsausschuß zu Verwaltung der Staatsschulden beauftragt. 
Urkundlich haben Wir dasselbe eigenhändig vollzogen und Unfer Königliches Siegel bet- 
drucken lassen. 
Gegeben zu Dresden, am isten Juni 1852. 
Friedrich August. 
Johann Heinrich August Behr. 
  
17“
	        
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