Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1852. (18)

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festgestellt, zur Verwendung für außerordentliche Staatszwecke hingegen noch überdieß 
ein Gesammtbetrag von 
Einer Million Sieben Hundert Vier und Zwanzig Tausend (1,724,000) Thaler — — 
hiermit festgesetzt. 
§ 2. Zu Deckung des laufenden Aufwands für den ordentlichen Staatshaushalt und 
der auf die Specialcassen gewiesenen Verwaltungs= und sonstigen Ausgaben sind, neben den 
im Uebrigen den Staatscassen budgetmäßig zugewiesenen Einnahmequellen für jedes der 
3 Jahre 1852, 1853 und 1854 durchgehends den bestehenden gesetzlichen Vorschriften 
gemäß zu erheben: 
a) an ordentlichen Steuern und Abgaben: 
aa) die Grundsteuer nach Neun Pfennigen von jeder Steuereinheit, 
bb) die Gewerbe= und Personalsteuer, 
c) der Grenzzoll von ein-, aus= und durchgehenden Waaren, 
dd) der Elbzoll, 
ee) die Branntweinsteuer für inländischen Branntwein, 
ft) die Biermalzsteuer, 
Z) die Weinsteuer für inländischen Wein, 
hh) die Tabaksteuer von inländischen Tabakblättern, 
V1i) die Uebergangssteuer von vereinsländischem Fleischwerke, Wein, Most, Brannt- 
wein, Bier und Tabak, 
kk) die Rübenzuckersteuer, 
I) die Schlachtsteuer, 
mm) die Stempelsteuer, 
b) an außerordentlichen Steuern und Abgaben: 
aa) ein Zuschlag zur Grundsteuer nach Zwei Pfennigen von jeder Steuereinheit, 
bb) einer dergleichen nach Höhe eines vollen Jahresbetrags der Gewerbe= und Per- 
sonalsteuer, 
c) bie geordneten Zuschläge zur Schlacht= und Stempelsteuer. 
§ 3. Die Bestimmung der Termine für die Erhebung der ordentlichen und außerordent- 
lichen Gewerbe= und Personalsteuer, sowie die Feststellung der Vergütung für die Erhebung, 
Ablieferung und Berechnung der § 2 Sub b. aa und bb gedachten außerordentlichen Steuern 
bleibt Unserm Finanzministerium überlassen. 
§s#l 4. Alle sonstige Abgaben, Natural= und Geldleistungen, welche nicht ausdrücklich 
aufgehoben worden sind, oder noch aufgehoben, werden, haben vorschriftmäßig fortzubestehen.
	        
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