Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1852. (18)

(90 ) 
8 5. Die zu Verwendung für außerordentliche Staatszwecke (§ 1) erforderlichen Geld- 
mittel sind aus den verfügbaren Verwaltungsüberschüssen und Cassenbeständen zu entnehmen. 
Urkundlich haben Wir dieses Gesetz, mit dessen Ausführung Unser Finanzministerium be- 
auftragt ist, eigenhändig vollzogen und Unser Königliches Siegel beidrucken lassen. 
Gegeben zu Dresden, am 27sten Mai 1852. 
Friedrich August. 
S Johann Heinrich August Behr. 
  
  
45) Verordnung, 
die Ausführung des Finanzgesetzes auf die Jahre 1852, 1853 und 1854 
betreffend; 
vom 27sten Mai 1852. 
Wa, Friedrich August, von GOTTES Gnaden Körig 
von Sachsen 2c. 2c. 2c. 
haben Behufs der Ausführung des Finanzgesetzes auf die Jahre 1852, 1853 und 1854 
vom 27sten dieses Monats, durch dessen Erlassung nunmehr Unsere Verordnung vom 15ten 
December vorigen Jahres, die im Jahre 1852 fortzuerhebenden Steuern und Abgaben be- 
treffend, ihre Erledigung gefunden, beschlossen und verordnen andurch wie folgt: 
6 1. An Grundsteuern, einschließlich des außerordentlichen Zuschlags, sind in je- 
dem der Jahre 1852, 1853 und 1854 überhaupt Eilf Pfennige von jeder Steuereinheit 
zu erheben und zu berechnen, und zwar: 
Drei Pfennige den 1fsten Februar, 
Drei Pfennige, einschließlich Eines Pfennigs als Zuschlag, den 1sten Mai, 
Zwei Pfennige den 1 sten August und 
Drei Pfennige, einschließlich eines Pfennigs als Zuschlag, den 1sten November. 
& 2. Von der ordentlichen und außerordentlichen Gewerbe= und Personalsteuer sind in 
jedem der Jahre 1852, 1853 und 1854 fällig: 
ein voller Jahresbetrag e einschließlich eines halben Jahresbetrags als Zuschlag, 
den 15ten April,
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.