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#§J# 4. Soweit die Höhe des Steuersatzes von dem Gewicht des Schlachtstückes abhängig
ist, liegt dem Steuerpflichtigen ob, den Gewichtsbetrag bei der betreffenden Schlachtsteuer-
einnahme anzumelden oder, Falls derselbe über diesen Betrag in Zweifel sein sollte, auf amt-
liche Gewichtsermittelung anzutragen, zu welchem Zweck das Schlachtstück in ausgeschlachtetem
Zustande, einschließlich der Kleinodien, und stets auf Kosten des Steuerpflichtigen zu ver-
wiegen ist.
4) Steuervergünstig- §5. Von solchen Viehstücken, welche wegen innerer Erkrankung oder äußerer Ver-
9 beim Notschlach- letzung geschlachtet werden müssen, oder deren Tödtung durch Blitzschlag oder andere Unfälle
herbeigeführt worden, ist, Falls das Fleisch noch geniebbar, nur die Hälfte der Tarifsätze
zu erlegen. ·
Bankfleischer können auf diese Steuerermäßigung keinen Anspruch machen.
Bei Ungenießbarkeit des Fleisches findet völlige Steuerbefreiung Statt.
In beiden Fällen ist nachgelassen, die Anmeldung bei der Schlachtsteuereinnahme unter
Beibringung genügender Nachweisung des Nothschlachtens oder der Tödtung durch Unfälle
binnen 24 Stunden nach erfolgter Tödtung des Viehes zu bewirken.
w#er Eerlicblun er- #§6. Erlegte Schlachtsteuern werden nur dann zurückerstattet, wenn sie ohne dazu vor-
handene Verbindlichkeit bezahlt worden sind, und der Betheiligte sich bei dem Hauptsteuer= oder
Zollamt des Bezirks innerhalb Jahresfrist, von dem Zeitpunkt der erfolgten Abgabenentricht-
ung an gerechnet, mit dem gehörig zu bescheinigenden Restitutionsanspruche meldet.
Die eben bestimmte einjährige Verjährungsfrist findet auch im umgekehrten Falle gegen
den Staatsfiskus in der Weise Statt, daß Nachzahlungen zu wenig erlegter Schlachtsteuern
nur innerhalb dieser, vom Tage der bewirkten Steuerentrichtung an zurechnenden Frist vom
Abgabepflichtigen gefordert werden können.
Vorstehende Bestimmungen leiden jedoch auf hinterzogene Gefälle, ingleichen auf die Ver-
tretungsverbindlichkeit der Steuerbeamten gegen den Staatsfiskus keine Anwendung.
II. Uebergangsabgabe
vom vereinsländischen
Eilchwere §# 7. Vom lsten Juli 1852 ab ist die Uebergangsabgabe vom vereinsländischen Fleisch-
werke bis auf Weiteres nach der Bestimmung unter B des beigefügten Tarifs zu entrichten.
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2) ——rnt §. Diese Abgabe hat der Einbringer des Fleischwerks, oder, Falls letzterer nur als
Waarenführer zu betrachten, der Empfänger des erstern zu erlegen.
3) Erhebungsstelle. 6#9.Erhoben wird die Abgabe durch die Schlachtsteuereinnahme an dem Bestimmungs-
orte des Fleischwerks, oder an demjenigen Orte, an welchen der Empfänger der Schlachtsteuer-
entrichtung halber gewiesen ist.
Sie kann indeß auch bei der Schlachtsteuereinnahme des ersten, vom Einbringer im In-
lande betretenen Ortes entrichtet werden.