Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1852. (18)

( 94) 
#§J# 4. Soweit die Höhe des Steuersatzes von dem Gewicht des Schlachtstückes abhängig 
ist, liegt dem Steuerpflichtigen ob, den Gewichtsbetrag bei der betreffenden Schlachtsteuer- 
einnahme anzumelden oder, Falls derselbe über diesen Betrag in Zweifel sein sollte, auf amt- 
liche Gewichtsermittelung anzutragen, zu welchem Zweck das Schlachtstück in ausgeschlachtetem 
Zustande, einschließlich der Kleinodien, und stets auf Kosten des Steuerpflichtigen zu ver- 
wiegen ist. 
4) Steuervergünstig- §5. Von solchen Viehstücken, welche wegen innerer Erkrankung oder äußerer Ver- 
9 beim Notschlach- letzung geschlachtet werden müssen, oder deren Tödtung durch Blitzschlag oder andere Unfälle 
herbeigeführt worden, ist, Falls das Fleisch noch geniebbar, nur die Hälfte der Tarifsätze 
zu erlegen. · 
Bankfleischer können auf diese Steuerermäßigung keinen Anspruch machen. 
Bei Ungenießbarkeit des Fleisches findet völlige Steuerbefreiung Statt. 
In beiden Fällen ist nachgelassen, die Anmeldung bei der Schlachtsteuereinnahme unter 
Beibringung genügender Nachweisung des Nothschlachtens oder der Tödtung durch Unfälle 
binnen 24 Stunden nach erfolgter Tödtung des Viehes zu bewirken. 
w#er Eerlicblun er- #§6. Erlegte Schlachtsteuern werden nur dann zurückerstattet, wenn sie ohne dazu vor- 
handene Verbindlichkeit bezahlt worden sind, und der Betheiligte sich bei dem Hauptsteuer= oder 
Zollamt des Bezirks innerhalb Jahresfrist, von dem Zeitpunkt der erfolgten Abgabenentricht- 
ung an gerechnet, mit dem gehörig zu bescheinigenden Restitutionsanspruche meldet. 
Die eben bestimmte einjährige Verjährungsfrist findet auch im umgekehrten Falle gegen 
den Staatsfiskus in der Weise Statt, daß Nachzahlungen zu wenig erlegter Schlachtsteuern 
nur innerhalb dieser, vom Tage der bewirkten Steuerentrichtung an zurechnenden Frist vom 
Abgabepflichtigen gefordert werden können. 
Vorstehende Bestimmungen leiden jedoch auf hinterzogene Gefälle, ingleichen auf die Ver- 
tretungsverbindlichkeit der Steuerbeamten gegen den Staatsfiskus keine Anwendung. 
II. Uebergangsabgabe 
vom vereinsländischen 
Eilchwere §# 7. Vom lsten Juli 1852 ab ist die Uebergangsabgabe vom vereinsländischen Fleisch- 
werke bis auf Weiteres nach der Bestimmung unter B des beigefügten Tarifs zu entrichten. 
6 
2) ——rnt §. Diese Abgabe hat der Einbringer des Fleischwerks, oder, Falls letzterer nur als 
Waarenführer zu betrachten, der Empfänger des erstern zu erlegen. 
3) Erhebungsstelle. 6#9.Erhoben wird die Abgabe durch die Schlachtsteuereinnahme an dem Bestimmungs- 
orte des Fleischwerks, oder an demjenigen Orte, an welchen der Empfänger der Schlachtsteuer- 
entrichtung halber gewiesen ist. 
Sie kann indeß auch bei der Schlachtsteuereinnahme des ersten, vom Einbringer im In- 
lande betretenen Ortes entrichtet werden.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.