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An Orten, wo wegen der Schlachtsteuer die Thorcontrole oder eine ähnliche Einrichtung
besteht, muß dergleichen steuerbares, zollvereinsländisches Fleischwerk, ohne Unterschied, ob
dasselbe im Orte verbleiben, oder nur durchgeführt werden soll, sofort an der diesfalls beauf-
tragten Controlestelle des Eingangs angemeldet und bezettelt werden.
8 10. Die Bestimmungen §& 6 in Bezug auf Zurückerstattung der Schlachtsteuer finden ““ ““3
auch hierbei Anwendung. abgabe.
& 11. Der Fleischübergangssteuer unterliegt dasjenige Fleischwerk nicht, welches seinem 50 Befreiung Sa-
Ursprunge oder seiner Bestimmung zu Folge, dem Grenz-, Ein= oder Durchgangszolle unter- werks.
worfen ist.
# 12. Hinterziehungen der Schlachtsteuer werden durch die im Steuerstrafgesetz vom Ull. 1gabehinterzieg
Aten April 1838, § 3 d bezeichneten Handlungen, Hinterziehungen der Fleischverbrauchs- «
oderUebergangssteuerdurchdieimZollstrafgesetzvom3tenApril1838,§1——5angedeu-
teten Handlungen begangen.
8 13. Dergleichen Hinterziehungen, ingleichen begangene Ordnungswidrigkeiten, sind 17.. Stwasbestimmun=
bezüglich der Schlachtsteuer nach den im ersteren Gesetz und bezüglich der Uebergangssteuer
nach den im angezogenen Zollstrafgesetz getroffenen Bestimmungen zu untersuchen und zu
bestrafen.
8 14. Aufgehoben werden dagegen vom Asten Juli 1852 ab: V. Aufgehobene Vor-
a) das Gesetz über Entrichtung der Schlachtsteuer vom 4ten October 1834 (S. 213fg. schriften.
des Gesetz- und Verordnungsblattes vom Jahre 1834)
und
b) das die Schlachtsteuer und Verbrauchsabgabe von zollvereinsländischem Fleischwerke
betreffende Gesetz vom 13ten September 1850 mit dem dazu gehörigen Tarif;
(S. 221 fg. des Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 1850).
8 15. Das Finanzministerium ist mit Vollziehung dieses Gesetzes beauftragt.
Urkundlich haben Wir dasselbe eigenhändig vollzogen und Unser Königliches Siegel bei-
drucken lassen.
Gegeben zu Dresden, am 25 sten Mai 1852.
Friedrich August.
Johann Heinrich August Behr.