Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1852. (18)

Tarif. 
A. 
Schlachtsteuer. 
  
—. — — — 
  
— — 
Steuersätze der Stuͤcke. 
— — 
  
  
  
  
  
  
  
  
Benennung der Schlachtstücke. Beim Bank- Beim 
cachen un zumHausschlachten. 
Thlr. Nr.. V. Thlr. NNgr.ff. 
1) für einen Ochsen von 400 Pfund und darüber 
a) in den Städten Dresden, Leipzig und Chemnitz 7 — — 
b) in den übrigen Städten und auf dem platten l— 
Lande .... 6——— 
2) für einen Ochsen unter 400 Pfund .. — — 
3) für die übrigen Gattungen des Rindviehes (ausschließ— 
lich der Kälber) bei einem Gewichte von 200 Pfund 
und darüber 3 —— 
4) für dergleichen Stücke bei einem Gewichte unter 200 1|]5 
Pfund .. . 115—— 
5) für ein Kalb — 10 7— 
6) für ein Schwein 1 10 — 15— 
7) für ein Schaf, einen Schafbock oder Schöps — 10 5— 
D. 
Anmerkung. 
Zusätzliche Bestimmungen. 
a) Gast= und Speisewirthe, ingleichen Diejenigen, welche, ohne gerade Bankschlächter 
zu sein, das aus den Schlachtstücken gewonnene Fleisch ganz oder theilweise an Andere ver- 
kaufen, sowie endlich mehrere Personen, welche zusammen schlachten, haben die Schlachtsteuer 
nach den Verkaufs= oder Banksätzen, und zwar in letzterem Falle unter solidarischer Ver- 
pflichtung, zu erlegen. 
b) Als Stiere im steuerlichen Sinne sind Rinder männlichen Geschlechts so lange an- 
zusehen, als bei ihnen das dritte Paar der Milchschneidezähne noch vorhanden ist. 
  
  
  
  
  
  
  
Unter den vorstehenden Tarifsätzen ist gegenwärtig die ordentliche Steuer 
mit 3, der außerordentliche Zuschlag mit 3 enthalten.
	        
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