Tarif.
A.
Schlachtsteuer.
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Steuersätze der Stuͤcke.
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Benennung der Schlachtstücke. Beim Bank- Beim
cachen un zumHausschlachten.
Thlr. Nr.. V. Thlr. NNgr.ff.
1) für einen Ochsen von 400 Pfund und darüber
a) in den Städten Dresden, Leipzig und Chemnitz 7 — —
b) in den übrigen Städten und auf dem platten l—
Lande .... 6———
2) für einen Ochsen unter 400 Pfund .. — —
3) für die übrigen Gattungen des Rindviehes (ausschließ—
lich der Kälber) bei einem Gewichte von 200 Pfund
und darüber 3 ——
4) für dergleichen Stücke bei einem Gewichte unter 200 1|]5
Pfund .. . 115——
5) für ein Kalb — 10 7—
6) für ein Schwein 1 10 — 15—
7) für ein Schaf, einen Schafbock oder Schöps — 10 5—
D.
Anmerkung.
Zusätzliche Bestimmungen.
a) Gast= und Speisewirthe, ingleichen Diejenigen, welche, ohne gerade Bankschlächter
zu sein, das aus den Schlachtstücken gewonnene Fleisch ganz oder theilweise an Andere ver-
kaufen, sowie endlich mehrere Personen, welche zusammen schlachten, haben die Schlachtsteuer
nach den Verkaufs= oder Banksätzen, und zwar in letzterem Falle unter solidarischer Ver-
pflichtung, zu erlegen.
b) Als Stiere im steuerlichen Sinne sind Rinder männlichen Geschlechts so lange an-
zusehen, als bei ihnen das dritte Paar der Milchschneidezähne noch vorhanden ist.
Unter den vorstehenden Tarifsätzen ist gegenwärtig die ordentliche Steuer
mit 3, der außerordentliche Zuschlag mit 3 enthalten.