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e) Als Kälber (im Gegensatz der Kalben und Stiere) werden die in einem Alter von
höchstens acht Wochen geschlachteten und bis dahin gesäugten jungen Thiere verstanden.
4) Span= oder Saugferkel bleiben steuerfrei, wenn sie in einem Alter unter sechs
Wochen geschlachtet werden.
e) Lämmer bleiben so lange steuerfrei, als sie noch die beiden mittelsten Lammzähne
haben.
B.
Uebergangsabgabe von zollvereinsländischem Fleischwerke.
Von frischem, geräuchertem, gepökeltem oder sonst wie zubereitetem Fleische der Rinder,
Kälber, Schweine und des Schafoiehes; von Fett (einschließlich des Inselts, jedoch aus-
schließlich des eingeschmolzenen Fettes von Rind= und Schafovieh, sowie der nur zum Gewerbe-
gebrauche bestimmten Fettsorten) und Kleinodien solchen Viehes; von Würsten aller Art:
für das Zollpfund fünf Pfennige.
& 47) Provinzialstatut
über die Vertretung der katholischen Kirchengemeinden in der Oberlausitz;
vom 26sten Mai 1852.
Wan, Friedrich August, von GOTTES Gnaden König von
Sachsen 2c. 2c. 2c.
verordnen hierdurch, nach erfolgter Zustimmung der Oberlausitzer Provinzialstände und nach-
dem die allgemeine Ständeversammlung die nach § 7 der Urkunde, die durch Anwendung
der Verfassung des Königreichs Sachsen auf die Oberlausitz bedingte Modification der Par-
ticularverfassung dieser Provinz betreffend, vom 17ten November 1834 (Gesetzsammlung
vom Jahre 1834, Seite 482) erforderliche Erklärung abgegeben, wie folgt:
Die in dem Gesetze, die Vertretung der evangelisch-lutherischen Kirchengemeinden in Rechts-
streitigkeiten betreffend, vom 30sten März 1844 (Gesetz= und Verordnungsblatt vom Jahre
1844, Seite 140) enthaltenen Vorschriften finden durchgängig Anwendung auf die Ver-
tretung der katholischen Kirchengemeinden in der Königlich Sächsischen Oberlausitz, mit all-
einiger Ausnahme der im Stadtbezirke Bautzen wohnenden Katholiken und in diesem Bezirke
befindlichen katholischen Pfarrgemeinden, über deren Vertretung in der angegebenen Hinsicht
1852. 19