Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1852. (18)

Gesch-und Verordnungsblalt 
für das Königreich Sachsen, 
138 Stück vom Jahre 1852. 
  
  
  
  
48) Gesetz, 
einige Abänderungen des Gesetzes über Militärpflicht vom 9ten November 
1848 betreffend; 
vom Zten Juni 1852. 
Won, Friedrich August, von GOTTES Gnaden König 
von Sachsen 2c. 2c. 2c. 
haben Uns bewogen gefunden, einige Bestimmungen des Gesetzes über Militärpflicht vom gt#e#n 
November 1848 abzuändern, und verordnen daher, unter Zustimmung Unserer getreuen 
Stände, Folgendes: 
8 1. Die Vorschrift in § 4 des Gesetzes vom 9gten November 1848, nach welcher die (Zu & 4 des 
durch die 9§ 58 und 67 des Gesetzes vom usten August 1 846 nachgelassene Stellvertretung 
nicht weiter für zulässig erklärt worden, wird aufgehoben. An deren Stelle treten nach- 
folgende Bestimmungen: 
Stellvertretung in Friedenszeiten. 
62. Stellvertretung findet Statt in der activen Armee, so lange Letztere auf dem Frie- 
densfuße steht. Auf die in der Dienst= und Kriegsreserve stehenden Mannschaften leidet die- 
selbe keine Anwendung. 
§ 3. Während die active Armee auf dem Friedensfuße sich befindet, kann jeder junge 
Mann, welcher das zu Erfüllung der Militärpflicht gesetzlich vorgeschriebene Alter erreicht hat, 
gegen baare Erlegung einer Einstandssumme von Zweihundert Thalern durch einen Andern 
sich vertreten lassen. 
84. Derselbe hat sein dießfallsiges Gesuch 
a) wenn er sich der Untersuchung der Diensttüchtigkeit nicht unterwerfen will, noch vor 
dem Eintritte derselben an dem zu seiner persönlichen Stellung anberaumten Tage, 
außerdem 
1852. 
20 
Gesetzes vom 
IOten November 
1848.)
	        
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