Gesch-und Verordnungsblalt
für das Königreich Sachsen,
138 Stück vom Jahre 1852.
48) Gesetz,
einige Abänderungen des Gesetzes über Militärpflicht vom 9ten November
1848 betreffend;
vom Zten Juni 1852.
Won, Friedrich August, von GOTTES Gnaden König
von Sachsen 2c. 2c. 2c.
haben Uns bewogen gefunden, einige Bestimmungen des Gesetzes über Militärpflicht vom gt#e#n
November 1848 abzuändern, und verordnen daher, unter Zustimmung Unserer getreuen
Stände, Folgendes:
8 1. Die Vorschrift in § 4 des Gesetzes vom 9gten November 1848, nach welcher die (Zu & 4 des
durch die 9§ 58 und 67 des Gesetzes vom usten August 1 846 nachgelassene Stellvertretung
nicht weiter für zulässig erklärt worden, wird aufgehoben. An deren Stelle treten nach-
folgende Bestimmungen:
Stellvertretung in Friedenszeiten.
62. Stellvertretung findet Statt in der activen Armee, so lange Letztere auf dem Frie-
densfuße steht. Auf die in der Dienst= und Kriegsreserve stehenden Mannschaften leidet die-
selbe keine Anwendung.
§ 3. Während die active Armee auf dem Friedensfuße sich befindet, kann jeder junge
Mann, welcher das zu Erfüllung der Militärpflicht gesetzlich vorgeschriebene Alter erreicht hat,
gegen baare Erlegung einer Einstandssumme von Zweihundert Thalern durch einen Andern
sich vertreten lassen.
84. Derselbe hat sein dießfallsiges Gesuch
a) wenn er sich der Untersuchung der Diensttüchtigkeit nicht unterwerfen will, noch vor
dem Eintritte derselben an dem zu seiner persönlichen Stellung anberaumten Tage,
außerdem
1852.
20
Gesetzes vom
IOten November
1848.)