Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1852. (18)

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b) unmittelbar nach erfolgter Tüchtigkeitsuntersuchung, und spätestens bis zum achten 
Tage einschließlich nach dem Reclamationstermine, bei Verlust des Rechts auf Stell- 
vertretung, bei der Bezirksrekrutirungscommission, und beziehendlich der Bezirksamts- 
hauptmannschaft anzubringen, und gleichzeitig die Einstandssumme zu erlegen. 
5. Gleiches Recht (§ 3) steht zu 
a) den mit Frist zurückgestellten Studirenden und Zöglingen der § 10 des Gesetzes vom 
1sten August 1846 und § 11 des Gesetzes vom 9ten November 1848 benannten 
Anstalten, sowie den nach erlangter Tüchtigkeit aus der Dienstreserve in die active 
Armee zu versetzenden Mannschaften in der vorstehend (§ 4) angegebenen Maaße, 
b) Nachgestellten, welche der Hinterziehung der Militärpflicht sich nicht schuldig ge- 
macht haben, binnen der nächsten acht Tage nach erfolgter Tüchtigkeitserklärung, 
oder, wenn wegen unterlassener rechtzeitiger Stellung noch Erörterungen anzustellen 
sind, binnen achttägiger Frist von Bekanntmachung der Entscheidung an gerechnet, 
mittelst welcher sie von dem Verdachte absichtlicher Hinterziehung der Militärpflicht 
freigesprochen worden, 
IC) denjenigen, welche auf Befreiung von der Militärpflicht Anspruch gemacht haben, 
oder deren definitive Ueberweisung wegen noch unentschiedener Tüchtigkeit, oder 
Würdigkeit nicht sofort hat erfolgen können, binnen der nächsten acht Tage nach Be- 
kanntmachung der ihre vorgeschützten Befreiungsgründe verwerfenden, oder ihre 
Tüchtigkeit, oder Würdigkeit zum Militärdienste anerkennenden Entscheidung. 
Die Verabsäumung dieser Fristen hat ebenfalls den Verlust des Rechts, sich vertreten zu 
lassen, zur Folge. 
16306. Vor dem Eintritte in das militärpflichtige Alter kann mit Genehmigung des Kriegs- 
ministeriums ein junger Mann auf sein Ansuchen zu der Stellvertretung (§ 3) zugelassen werden: 
aa) wegen Auswanderung, 
bb) wegen beabsichtigten Eintretens in den Militärdienst eines andern deutschen Bundes- 
staats, 
cc) wegen des Eingehens auf einen Lebensplan, der ihn auf längere Zeit aus dem Va- 
terlande entfernen würde. 
Zu Erlangung der dießfallsigen Genehmigung ist in dem Falle unter 
3a) über das von der betreffenden Polizeibehörde eingeleitete Auswanderungsver- 
fahren, in dem Falle unter 
bb) über die ertheilte Zusage zur Aufnahme in den Militärdienst des jenseitigen 
Staats, und in dem unter 
cc) über den Grund des zeitweiligen Aufenthalts außerhalb des Vaterlandes, den 
Ort und die Dauer desselben, 
ausreichender Nachweis beizubringen.
	        
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