Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1852. (18)

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* 13. Wenn ein Einsteher wegen Untüchtigkeit, Unentbehrlichkeit im Nahrungsstande 
(& 5b des Gesetzes vom isten August 1846) oder Unbrauchbarkeit im Dienste vor Been- 
digung der übernommenen Stellvertretung entlassen werden muß, so wird ihm die Einstands- 
summe auf die zurückgelegte Dienstzeit ausgezahlt, der Rest aber zu dem Stellvertretungs- 
sonds genommen. 
& 14. Wird ein Soldat, während er als Stellvertreter dient, wegen einer Anstellung 
im öffentlichen Dienste entlassen, so gebührt demselben von der für ihn deponirten Einstands- 
summe so viel, als er bis zu dem Tage seiner Entlassung verdient hat. 
Wenn ihm dagegen seine Entlassung aus einem der § 8 angegebenen Gründe bewilligt 
wird, so hat er auf die für ihn deponirte Einstandssumme keinen Anspruch, wenn er inner- 
halb der ersten drei Jahre austritt. Erfolgt sein Austritt nach Ablauf der ersten drei Jahre, 
so gebührt ihm die Hälfte derselben. 
Der in jedem der angegebenen Fälle von der Einstandssumme innezulassende Theil fließt 
in den Stellvertretungsfonds. 
15. Durch Desertion und Entfernung aus der Armee wegen Unwürdigkeit geht der 
Anspruch auf die Einstandssumme verloren und es fließt dieselbe nebst den noch unerhobenen 
Zinsen ganz zum Stellvertretungsfonds. 
16. Bei dem Tode des Einstehers erhalten dessen Erben von der Einstandssumme so 
viel, als auf die von ihm zurückgelegte Dienstzeit kommt. Der Rest fällt dem Stellvertret- 
ungsfonds anheim. 
Stellvertretung in Kriegszeiten. 
§ 17. Von der Zeit an, wo die active Armee auf den Kriegsfuß gestellt worden, bis 
zu dem erfolgten Rücktritte derselben auf den Friedensfuß, ist die in den §§ 2, 3, 6, 8 
und 11 erwähnte Art der Stellvertretung nicht statthaft, es tritt jedoch immittelst für die 
83 bezeichneten Militärpflichtigen, sowie für die zum Dienste in der activen Armee berufe- 
nen Mannschaften der Dienst= und Kriegsreserve Stellvertretung mittelst gegenseitiger freier 
Uebereinkunft ein. Es sollen jedoch, so weit möglich, auch dann bei dem Kriegsministe- 
rium geeignete Veranstaltungen getroffen werden, um für die Mannschaften der activen 
Armee die gesuchten Stellvertreter nachzuweisen. 
8 18. Gesuche um Zulassung zur Stellvertretung der letztgedachten Art sind in der in 
den §§ 4 und 5 vorgeschriebenen Weise anzubringen und an die dort angegebenen Fristen, 
sowie die für deren Verabsäumung angedrohten Nachtheile gebunden. 
Bei Kriegsreservisten tritt eine Ausnahme insofern ein, als diesen gestattet ist, binnen 
acht Tagen, von dem Tage des anbefohlnen Eintreffens bei ihrer Truppenabtheilung an ge- 
rechnet, um Zulassung zur Stellvertretung nachzusuchen.
	        
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