Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1852. (18)

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Zugleich mit den dießfallsigen Gesuchen sind die Einstandsverträge einzureichen, und die 
darinnen festgesetzten Einstandssummen baar zu erlegen. 
19. Der von dem Einsteller im Wege freier Uebereinkunft selbst zu ermittelnde Ein- 
steher muß folgende Eigenschaften haben. Er muß 
a) Sichsischer Staatsangehöriger, 
b) völlig diensttüchtig, und 
) unverheirathet, oder kinderloser Wittwer sein. 
Bei Verheiratheten, oder Wittwern mit Kindern kann das Kriegsministerium 
Ausnahmen gestatten, 
d) er muß das 20ste Lebensjahr erfüllt, und darf das 32ste Lebensjahr nicht über- 
schritten haben, 
e) er muß seiner Militärpflicht Genüge geleistet und, dafern er für einen zur Kriegs- 
reserve gehörigen Einsteller eintritt, diese Pflicht durch persönliche Dienstleistung in 
der activen Armee erfüllt haben, auch 
#) durch obrigkeitliches Zeugniß seine gute Aufführung, sowie, wenn er bereits im 
Militär gedient hat, seine gute Dienstleistung durch ehrenvollen Abschied nachweisen. 
Hat ein Einsteher, welcher bereits im Militär gedient, den vorstehend unter f erforderten 
Nachweis vollständig beigebracht, so kann derselbe nach Ermessen des Kriegsministeriums auch 
ausnahmsweise zur Stellvertretung zugelassen werden, wenn er das 36ste Lebensjahr noch 
nicht überschritten hat. 
Die Obrigkeiten sind für die Glaubwürdigkeit dieser Zeugnisse verantwortlich und gehal- 
ten, jeden Nachtheil zu vertreten, welcher durch erweislich unrichtige Angaben für den Staat 
entstehen müßte. 
. Die Einstandssumme muß mindestens 200 Thaler, und bei einem der Dienst- 
und Kriegsreserve angehörenden Einsteller wenigstens 100 Thaler betragen. Dieselbe wird, 
wenn dem Einsteher der Eintritt bewilligt worden, einftweilen zu dem Stellvertretungsfonds 
genommen, daselbst mit verwaltet, mit Vier vom Hundert jährlich verzinset, und nach been- 
digter Dienstzeit dem Einsteher ausgezahlt. 
§# 21. Der Einsteller, welcher den § 3 bezeichneten Militärpflichtigen angehört, wird 
durch die vorstehend (§ 20) bezeichnete Annahme der von ihm erlegten Einstandssumme auch 
von dem Dienste in der Kriegsreserve befreit, gleichwohl hat der Einsteher nur diejenigen Ver- 
pflichtungen zu übernehmen, welche dem Einsteller in Beziehung auf den Dienst in der activen 
Armee obliegen. 
& 22. Der zwischen dem Einsteller und dem Einsteher verabredete Einstandsvertrag muß 
vor der Einreichung bei der Aushebungsbehörde (§ 18) gerichtlich vollzogen werden, und 
kann nach erfolgter Annahme des erlegten Einstandsgeldes durch beider Theile Einwilligung 
ohne Zustimmung des Kriegsministeriums nicht zur Auflösung gebracht werden.
	        
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