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§23. Dem der Aushebungsbehörde zu überreichenden Einstandsvertrage muß
a) der Nachweis darüber beigefügt sein, daß der Einsteher den im § 19 unter a, c, d,
e, 1 vorgeschriebenen Erfordernissen wirklich entspricht.
Derselbe muß ferner
b) die Dienstverpflichtung des Einstehers,
c) die Zeitdauer derselben,
4) den Betrag der Einstandssumme und
e) das Versprechen des Einstehers zu Uebernahme und pünktlicher Erfüllung der unter
b und c gedachten Verpflichtungen enthalten.
Besondere Uebereinkommen neben dem schriftlichen Einstandsvertrage und geheime Be-
dingungen sind nicht gestattet, und haben keine verbindende Kraft.
## 24. Dem von der Aushebungsbehörde zur Annahme nicht geeignet erachteten Einsteher
steht eben so, wie dem Einsteller, binnen achttägiger Frist, von Bekanntmachung der zurück-
weisenden Bescheidung an gerechnet, Beschwerdeführung bei dem Kriegsministerium offen.
Bei der darauf ertheilten Entscheidung hat es zu bewenden.
*25. Durch Desertion und Entfernung aus der Armee, welche wegen Unwürdigkeit,
oder wegen einer durch Selbstverstümmelung herbeigeführten Untüchtigkeit verfügt wird, ver-
liert der Einsteher jeden Anspruch auf das Einstandsgeld und die noch unerhobenen Zinsen,
der Einsteller dagegen ist gegen Rückempfang der ganzen Einstandssumme verpflichtet, binnen
ihm zu bestimmender Frist einen andern Mann einzustellen, oder die noch übrige Zeit selbst
abzudienen.
8 26. Wenn der Einsteher wegen sich herausstellender Untüchtigkeit, oder Unbrauchbar-
keit im Dienste vor Beendigung der übernommenen Stellvertretung entlassen werden muß, so
erhält er von der Einstandssumme so viel ausgezahlt, als auf die von ihm wirklich geleistete
Dienstzeit kommt, und der Rest fließt in den Stellvertretungsfonds, für den Einsteller aber
entsteht durch eine solche Entlassung keine weitere Verbindlichkeit.
§627. Stirbt der Einsteher während der Dienstzeit, oder muß er wegen in Folge des
Dienstes überkommener Untüchtigkeit entlassen werden, so bleibt die Militärpflicht des Ein-
stellers gleichfalls aufgehoben.
#§ 2S. Die Einstandssumme fällt dem Einsteher zu, wenn er wegen im Dienste überkom-
mener Untüchtigkeit entlassen wird, und seinen Erben, wenn er während der Dienstzeit stirbt.
Hinterläßt er eine Wittwe, oder Kinder, welchen nach den Bestimmungen des Pensionsgesetzes
eine Unterstützung zu gewähren ist, oder steht ihm selbst wegen der überkommenen Invalidität
ein gesetzlicher Anspruch auf Pension zu, so wird in beiden Fällen an seine Erben, und be-
ziehendlich an ihn selbst von der Einstandssumme nur so viel verabfolgt, als auf die zurück-
gelegte Dienstzeit kommt, der Rest aber zum Pensionsfonds abgegeben.