Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1852. (18)

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#. An dieselben Behörden sind die § 5 des Gesetzes unter a, b und c bezeichneten Zu 95. 
Militärpflichtigen mit Anbringung ihrer Stellvertretungsgesuche gewiesen. 
& 3. Da die in § 5 a erwähnten Studirenden und Zöglinge die ihnen in 8 10 des bei- 
gedruckten Gesetzes vom #sten August 1846 zugestandene Vergünstigung der Zurückstellung 
und nachträglichen Erklärung noch ferner genießen, so werden sie in Beziehung auf Stell- 
vertretung bei dem Ablaufe der Zurückstellungsfrist so behandelt, als ob sie sich zum ersten 
Male stellten. Dasselbe Verfahren tritt bei denjenigen Dienstreservisten ein, welche bei spä- 
terem Tüchtigkeitsbefunde und darnach erfolgender Zutheilung zur activen Armee wegen des 
Gebrauchs der Stellvertretung sich zu erklären haben. 
## 4. Gesuche um Zulassung zur Stellvertretung vor dem Eintritte in das militärpflich= Zu § 6 und 7’ 
tige Alter sind bei der Bezirksamtshauptmannschaft einzureichen, und von dieser, so weit 
nöthig, nach vorgängiger Erörterung, mittelst gutachtlichen Berichts dem Kriegsministerium 
zur Entschließung darauf anzuzeigen. 
Die Erlegung des Einstandsgeldes erfolgt bei der Bezirksamtshauptmannschaft, jedoch erst 
dann, wenn das von ihr dem Kriegsministerium vorgetragene Stellvertretungsgesuch von Letz- 
terem genehmigt worden ist. 
§5. Soldaten, welche in den § 8 des Gesetzes bezeichneten Fällen um die Vergünstigung, Zu s . 
sich vertreten zu lassen, nachsuchen, haben ihre dießfallsigen Gesuche auf dem Dienstwege bei 
der ihnen zunächst vorgesetzten Commandobehörde anzubringen, bei dieser auch, im Falle der 
Genehmigung durch das Kriegsministerium, das Einstandsgeld zu erlegen. 
§ 6. Ueber diejenigen Militärpflichtigen, welche bei einer Rekrutirung von der Stell- 
vertretung Gebrauch gemacht haben, sind von den Bezirksamtshauptmannschaften nach dem 
Schema unter Listen anzufertigen, solche nach Ablauf der für die Zulassung zur Stellver- 
tretung bestehenden gesetzlichen Frist zu schließen, und binnen der nächsten acht Tage an das 
Kriegsministerium einzusenden. 
§# 7. Die Einrechnung der bei den vorgedachten Behörden eingezahlten Einstandsgelder Zu #9 und 10. 
zum Stellvertretungsfonds erfolgt nach besonderer Anordnung des Kriegsministeriums. 
Jeder Einsteller erhält nach bewirkter Bezahlung der Einstandssumme einen nach dem 
Schema unter B ausgestellten Befreiungsschein, beziehendlich einen Militärabschied, und wird 
dadurch seiner Verpflichtung zum Militärdienste entbunden. *s 
§ 8. Die Einstandssummen werden in zinsbaren Staatspapieren bei der Hauptstaats- 
casse niedergelegt. 
§a9.Die verfallenen Zinsen werden zu Anfange der Monate April und October jeden 
Jahres durch Vermittelung der Wirthschaftsverwaltungen auf namentliche, von den Parthei- 
commandanten signirte, nach dem Schema unter C in Form von Quittungen ausgestellte Ver- 
1852. 21
	        
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