Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1852. (18)

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ihnen zunächst vorgesetzten Commandobehörde anzubringen, und gleichzeitig bei selbiger den 
Einstandsvertrag zur Weiterbeförderung an das Kriegsministerium einzureichen. 
Bei derselben Behörde ist von ihnen das Einstandsgeld zu erlegen. 
*16. Zu der in & 22 des Gesetzes angeordneten gerichtlichen Vollziehung des Ein- 
standsvertrags ist es ausreichend, wenn der Einsteller und der Einsteher sich zu dessen Inhalte 
und Unterschriften vor Gericht bekannt haben. Insoweit unter den Contrahenten Unmündige 
sich befinden, ist von den betreffenden Gerichtsbehörden auf deren Bevormundung Bedacht 
zu nehmen. 
Dresden, den 4ten Juni 1852. 
Kriegs-Ministerium. 
Rabenhorst. 
Eckelmann. 
21 
Zu 622.
	        
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