Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1852. (18)

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der Graf zu Solms-Wildenfels und dessen Descendenz in Gemäßheit der Bestaͤtigungs— 
und Declarationsurkunde vom 18ten Februar 1846, die wegen der Abgabenverhältnisse 
in der Herrschaft Wildenfels geschlossene Uebereinkunft betreffend; 
b) die Ernährer solcher Familien, welche ohne Unterstützung des Militärpflichtigen auf 
öffentliche Kosten erhalten werden müßten, insofern letzterer mit der hülfsbedürftigen Familie 
einen Haushalt bildet; 
C) der einzig verbliebene Sohn einer Familie, welche einen Sohn oder mehrere, gleichviel 
ob vollbürtige oder Halbbrüder, während der Dienstleistung durch den Krieg, oder in 
Zeiten des Friedens bei und in unmittelbarer Folge der Ausübung des Militärdienstes 
verloren hat. 
In beiden Fällen muß jedoch dieser Verlust während der Dienstzeit eingetreten sein. 
Für solchergestalt Befreiete sollen jedesmal, wenn sie nach den Bestimmungen dieses Gesetzes 
zum Eintritte in die Armee genöthigt sein würden, Stellvertreter aus den beim Stellvertretungsfonds 
etwa vorhandenen Ueberschüssen oder, im Falle diese nicht ausreichen, aus der Staatscasse bezahlt 
werden. 
66. Die 8 5b gedachten Individuen sind gleichfalls mit zur Loosung zu ziehen. Trifft sie 
das Loos zum sofortigen Eintritte in die Armee oder zum Ersatze, so sollen sie zwar davon befreit 
bleiben, jedoch wenn die Verhältnisse, welche die Befreiung bedingten, binnen der nächsten drei Jahre 
oder der Zeit der Ersatzbereithaltung sich erledigen, zum Dienste in der activen Armee und beziehend- 
lich zum Ersatze eingestellt werden, wenn aber jene Verhältnisse erst nach dieser Zeit aufhören, in die 
Dienstreserve versetzt und daselbst derjenigen Jahresclasse zugetheilt werden, welcher sie unter Anrech- 
nung des während der Dauer ihrer Freilassung abgelaufenen Zeitraums angehören. 
Es wird ihnen aber in beiden Fällen die Zeit, während welcher sie befreit geblieben sind, nur 
dann an der gesetzlichen Dienstzeit zu Gute gerechnet, wenn die Verhältnisse, welche ihnen die Be- 
freiung bewirkten, nicht willkührlich von ihnen aufgegeben worden sind. 
Ziehen sie eine die Eintritts= oder Ersatzuummern übersteigende Nummer, oder werden minder- 
tüchtig zum Militärdienste gefunden, so sind sie sofort in die Dienstreserve zu versetzen. 
§ 7. Will ein Militärpflichtiger aus irgend einem Grunde auf seine Befreiung Anspruch 
machen, so hat er dieß bis zum Tage vor der Loosziehung, als der Schlußzeit für alle Reclamations- 
anbringen, zu bewirken. 
Wird dieser Befreiungsgrund von der Rekrutirungscommission verworfen, so kann der Bethei- 
ligte den Recurs an die betreffende Kreisdirection ergreifen. Er hat dieß aber bei Verlust desselben 
bis zum Tage vor der Loosziehung und, wenn ihm die Verwerfung des angeführten Befreiungs- 
grundes später bekannt gemacht worden, längstens vor dem Beginnen des Loosziehungsgeschäfts der 
Commission zu erklären. Zur weiteren Ausführung des Recurses ist ihm eine Frist von vierzehn 
Tagen gestattet, welche mit dem Tage nach der Loosziehung beginnt. 
§ 8. Wird auf selbigen von der Kreisdirection abfällig entschieden, so ist der betheiligte Mili- 
tärpflichtige berechtigt, bei der Oberrekrutirungsbehörde binnen einer Frist von drei Wochen Beschwerde 
zu führen. Diese Frist ist von dem Tage an zu berechnen, an welchem ihm die Entscheidung der 
Kreisdirection bekannt gemacht worden. 
Gegen die Entscheidung der Oberrekrutirungsbehörde findet eine weitere Berufung nicht Statt. 
§ 9. An die in den §§8 7 und 8 enthaltenen Fristbestimmungen sind auch Reclamations= und 
Recursanbringen, sowie Beschwerden der Aeltern, Vormünder, oder sonstigen Angehörigen des Mi- 
litärpflichtigen gebunden. 
§ 10. Hiernächst soll es zu Begünstigung der Wissenschaften und Künste den auf der Lan- 
des= oder einer auswärtigen Universität, auf der Bergacademie zu Freiberg, der Forstacademie und 
der landwirthschaftlichen Lehranstalt zu Tharandt, auf einer der Academien der bildenden Künste, der 
chirurgisch-medicinischen Academie zu Dresden, auf einer der beiden Landesschulen zu Meißen und 
Grimma, oder einem der Gymnasien oder Lyceen des Landes und auf einem inländischen Schul- 
lehrerseminar studirenden jungen Leuten, welche ihren Cursus begonnen haben und über untadel- 
haftes Betragen und Fleiß, sowie über hinreichende Fähigkeiten durch genügende Zeugnisse sich aus-
	        
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