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Verhältnisse zu der Zahl der der Loosziehung zu unterwerfenden Mannschaft, auf die einzelnen amts-
hauptmannschaftlichen Bezirke vertheilt.
6 47. Zwischen der diensttüchtigen Mannschaft eines amtshauptmannschaftlichen Bezirks ent-
scheidet das Loos.
6 48. In nachstehenden Fällen sind für die zum sofortigen Eintritte in die Armee ausgesetzten
Rekruten Ersatzmänner zu bestimmen:
a) bei Krankheit und Abwesenheit,
b) bei noch unentschiedener Unwürdigkeit oder vorbehaltener Entscheidung der Kreisdirection,
) für diejenigen, deren Einstellung von der Entscheidung des Medicinaldirectoriums ab-
hängig ist,
d) für solche Rekruten, welche wegen vor oder bei der Ausarbeitung sich ergebender Untüch-
tigkeit wieder entlassen werden müssen oder versterben.
Zu letztgedachtem Behufe sind bei jeder Rekrutirung sechs Procent der Totalquote zu bestimmen
und auf sämmtliche Rekrutirungsbezirke quotenmäßig zu vertheilen.
§ 49. Wenn in vorstehenden Fällen ein Ersatz erforderlich wird, so ist derselbe durch diejenigen
hierzu bei der Aushebung zu bestimmenden Mannschaften zu bewerkstelligen, welche die nächsten Loos-
mummern nach der die Quote erfüllenden Zahl gezogen haben, dergestalt, daß die niedrigste Nummer
zuerst eingestellt wird.
§ 50. Sobald dagegen die Nothwendigkeit der Bereithaltung eines Ersatzmannes aufhört, so
ist allemal derjenige unter dieser zum Ersatze bestimmten Mannschaft, welcher die höhere Loosnummer
gezogen hat, in die Dienstreserve zu stellen.
§ 51. Die Dauer dieser Bereithaltung wird in den § 48 a und d bezeichneten Fällen auf sechs
Monate, in den Fällen b und c aber bis zum Eingange der Entscheidung festgesetzt.
Siebentes Capitel.
Freiwilliger Eintritt.
8 52. Jeder Staatsangehörige kann, wenn er
a) nicht über 26 Jahr alt ist,
b) sich der Hinterziehung der Militärpflicht nicht schuldig gemacht hat,
C) nach den Vorschriften des dritten Capitels für diensttüchtig zu erachten,
40 unverheirathet oder kinderloser Wittwer ist und
e) wenn er noch unter väterlicher Gewalt, oder in Dienst= oder Lehrverhältnissen steht, oder
unmündig ist, die Einwilligung seines Vaters, des Dienst= oder Lehrherrn oder Vor-
mundes, auch
1) über die vorstehend bedungene Einwilligung, sowie über seine gute Aufführung ein Zeug-
. niß von seiner Ortsobrigkeit beibringt,
auf sein freiwilliges Anmelden in die Armee aufgenommen werden.
§ 53. Jeder, welcher zum ersten Male freiwillig in den Waffendienst eintritt, muß sich, dafern
er seiner Waffenpflicht noch nicht Gunge geleistet hat, zu einer sechsjährigen Dienstzeit in der activen
Armee und zu einer dreijährigen dergleichen in der Kriegsreserve verbindlich machen.
§54. Den in vorstehenden Paragraphen bezeichneten Mannschaften sowohl, als denjenigen
Individuen, welche bei einer Rekrutirung zur Loosziehung ausgesetzt sind, jedoch unter Verzichtung
darauf sich zum freiwilligen Eintritte in die Armee melden, soll freistehen, die Waffengattung zu be-
nennen, zu welcher sie versetzt zu werden wünschen. Es wird auf ihre Wünsche Rücksicht genommen
werden, wenn sie zu der gewählten Waffengattung ausreichend befähigt und bei derselben Vacanzen
vorhanden sind.