Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1852. (18)

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§ 55. Auch diejenigen Soldaten, deren sechsjährige Dienstzeit in der activen Armee zu Ende 
geht, können in selbiger freiwillig fortdienen, wenn sie 
a) noch vollkommen diensttüchtig sind und 
b) gut gedient haben. 
§ 56. Eben so können die schon verabschiedeten Soldaten wieder in den Dienst eintreten, wenn 
bei ihnen die im vorstehenden Paragraphen erwähnten Voraussetzungen stattfinden und überdieß 
dieselben 
n a) noch nicht über ein Jahr entlassen und noch nicht über 32 Jahr alt sind, auch 
b) den Bedingungen § 52 unter d und e Gnuüge leisten. 
§ 57. Die in den 8§ 55 und 56 erwähnten Personen müssen sich auf eine Dienstzeit don 
wenigstens einem Jahre verbindlich machen. Ersteren soll aber diese längere Dienstzeit an ihrer 
Kriegsreservepflicht angerechnet werden. 
Achtes Capitel. 
Stellvertretung. 
§ 58. Jeder, der das zur Leistung der Militärpflicht vorgeschriebene Alter erreicht hat, kann 
vor und nach der Loosung, auch vor der Untersuchung der Diensttüchtigkeit, wenn er sich der 
Hinterziehung der Militärpflicht nicht schuldig gemacht hat, sich durch einen anderen, gegen baare 
Erlegung einer Einstandssumme von Zweihundert Thalern im 14Thalerfuße vertreten lassen. Hat 
er sich dessen vor der Untersuchung der Diensttüchtigkeit oder Loosung erklärt, so ist bei letzterer für 
ihn ein Loos zu ziehen und, wenn ihn dieses zur Einstellung bestimmt, ein Stellvertreter für ihn ein- 
zustellen, im entgegengesetzten Falle aber die Einstandssumme zu dem Stellvertretungsfonds zu nehmen. 
Ein Soldat kann während schon angetretener Dienstzeit um die Vergünstigung, sich vertreten zu 
lassen, nur ausnahmsweise und blos dann nachsuchen, wenn er durch seine Beibehaltung im Militär 
wichtige Vortheile verlieren, oder ein wesentlicher Nachtheil für ihn entstehen würde. 
Ein solcher Soldat hat ebenfalls die in diesem Paragraphen bestimmte Einstandssumme zu er- 
legen, wenn er vor Ablauf der ersten drei Jahre seiner Dienstzeit von der Stellvertretung Gebrauch 
macht, wogegen er nach Ablauf jener Zeit nur die halbe Einstandssumme zu bezahlen hat. Der 
Einsteher übernimmt dieselben Verbindlichkeiten, welche der Einsteller zu erfüllen gehabt haben 
würde. 
Auf die in der Kriegs= und Dienstreserve stehenden Mannschaften findet im Frieden die Stell- 
vertretung keine Anwendung. 
§59. Der Einsteller wird durch Erlegung der Einstandssumme auch vom Dienste in der Kriegs- 
reserve befreit, und zwar ohne daß sein Einsteher deshalb zu mehr, als zu Erfüllung seiner eigenen 
Kriegsreservepflicht verbindlich wird. 
Hat jedoch ein Soldat nach beendigter eigner sechsjähriger Dienstzeit in der activen Armee noch 
sechs Jahre lang in derselben als Einsteher gut gedient, so soll ihm ebenfalls Befreiung von der 
Kriegsreserve zu Theil werden. · 
860.Derjenige,welchersichvertretenzulassenwünscht,mußseindesfallsigesGesuch, 
a) wenn er sich der Untersuchung der Diensttüchtigkeit nicht unterwerfen will, an dem zur 
persönlichen Gestellung vor der Commission anberaumten Tage, 
b) aufe aber am Tage der Loosziehung, oder spätestens binnen der darauf folgenden 
acht Tage 
bei der Rekrutirungscommission anbringen. 
Zu gleicher Jeit muß er auch das Einstandsquantum, über welches die Commission zu guittiren 
hat, in ungetrennter Summe an selbige bezahlen. 
§6 61. Wenn ein Individuum durch das Eingehen auf einen Lebensplan, der dasselbe aus dem 
Vaterlande entfernen würde, wünscht, vor Erfüllung des 20sten Lebensjahres seiner Militärpflicht 
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